Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 28 Seiten

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Genehmigung und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) sowie weitere Änderungen des AIG

Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Asylsuchenden zu vertreten. Daher empfehlen SFH und ZiAB, diesen Dialog weiterhin zu fördern und sicherzustellen, dass die Erfahrungen und das Wissen der zivilgesellschaftlichen Organisationen in die Umsetzungspraxis einfliessen.

Instrumentalisierung (Art. 5 Abs. 4 N-SGK)

DJS, SFH, SP und ZiAB stehen sowohl dem Begriff «Instrumentalisierung» als auch den damit einhergehenden Handlungsmöglichkeiten sehr kritisch gegenüber. Der Hinweis auf die Wahrung der Grundrechte in Artikel 5 SGK sei trotz der Selbstverständlichkeit des Inhalts zwar zu begrüssen, jedoch stehe es im Widerspruch zu den Erfahrungen in der Realität. Mit dem Vorwand einer sogenannten Instrumentalisierung werde von menschenrechtlichen Mindeststandards abgewichen und das Recht auf Asyl untergraben. Selbst für den Fall, dass Migration als Druckmittel gegen die EU verwendet werden sollte, müsse im Zweifel davon ausgegangen werden, dass es sich bei den betroffenen Personen um schutzsuchende Menschen handle. Die EU und die Schweiz dürften mögliche Instrumentalisierungssituationen keinesfalls als Rechtfertigung benutzen, um die Rechte dieser Personen einzuschränken und ihnen den Zugang zu einem Asylverfahren zu erschweren.

Auch die SBAA betont, dass jede Massnahme zur Verhinderung der «Instrumentalisierung» von Migration als politisches Druckmittel im Einklang mit den Menschenrechten stehen müsse. Es bestehe das Risiko, dass Personen, die aus legitimen Gründen migrieren – etwa um Schutz vor Verfolgung oder lebensbedrohlichen Umständen zu suchen – fälschlicherweise als Bedrohung für die öffentliche Sicherheit wahrgenommen werden. Daher sei eine individuelle Prüfung des Schutzbedarfs jeder migrierenden Person unumgänglich. Diese müsse sicherstellen, dass die spezifischen Umstände der betroffenen Person, einschliesslich ihres Fluchtgrundes und ihrer persönlichen Situation, vollständig berücksichtigt werden, sodass es nicht zu ungerechtfertigten Abschiebungen oder Menschenrechtsverletzungen komme. Der Schutz vor Rückführungen in unsichere Drittstaaten (Non-Refoulement-Gebot) müsse uneingeschränkt gewährleistet bleiben.

Die SBAA fordert ferner eine klare und differenzierte Herangehensweise bei der Bekämpfung von Menschenhandel und irregulärer Migration einerseits und der Behandlung von schutzsuchenden migrierenden Personen andererseits. Deshalb müsse die Differenzierung zwischen Personen, die aus Zwang und Not fliehen, und jenen, die in illegale Aktivitäten verwickelt sind, klar und eindeutig sein. Nur so könne sichergestellt werden, dass die humanitären Verpflichtungen der Schweiz und der EU gewahrt bleiben und dass das Vertrauen in das Asylsystem aufrechterhalten werde.

Im Gegensatz dazu ist die SVP der Ansicht, dass die Regelung hinsichtlich der Instrumentalisierung eine positive Entwicklung sei. Allerdings solle eine solche Massnahme auch an den Binnengrenzen ergriffen werden, um auf das falsche Verhalten verschiedener Schengen-Staaten zu reagieren, die sich absichtlich weigern, als Erstaufnahmestaat Migrantinnen und Migranten zu registrieren, und sie stattdessen in andere Staaten weiterleiten.

Gefahr von «Racial Profiling»

DJS, SFH und SP weisen darauf hin, dass bei der Umsetzung dieser Schengen-Weiterentwicklung die Gefahr des «Racial Profiling» zu beachten sei. Dieses verstosse gegen das Diskriminierungsverbot und somit gegen Völkerrecht. Wichtig wäre somit, dass Grenzbehörden stärker für dieses Thema sensibilisiert und Massnahmen ergriffen würden, damit Personenkontrollen nicht faktisch systematisch durchgeführt würden bei Personen, die ethnisch-kulturell, religiös oder aufgrund ihrer Herkunft oder Hautfarbe als «fremd» wahrgenommen wer-