Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 28 Seiten
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Genehmigung und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) sowie weitere Änderungen des AIG
Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Keine kurzfristige Festhaltung
AsyLex, DSJ und JRS fordern eine Ergänzung in Artikel 64cbisAbsatz 5 VE-AIG, damit Personen, die gemäss diesem Artikel weggewiesen werden, nicht kurzfristig festgehalten werden können, analog zu Artikel 64c AIG. Eine Festhaltung von 24 Stunden sei unverhältnismässig.
Rechtswidrigkeit von formlosen Wegweisungen
DSJ, SFH und ZiAB fordern, dass für Personen, die kein Asylgesuch stellen, in jedem Fall eine Wegweisungsverfügung ausgestellt werden solle. Alternativ halten sie fest, dass betroffene Personen über das ihnen bereits heute zustehende Recht, eine Verfügung mit einem Standardformular zu verlangen, in einer ihnen verständlichen Sprache informiert werden müssen. Falls in Ausnahmefällen keine Übersetzung sichergestellt werden könne, solle eine anfechtbare Verfügung mittels Standardformular erlassen werden.
Die SFH hält zudem fest, dass die EU-Rückführungsrichtlinie für die Schweiz ebenfalls verpflichtend sei. Diese Richtlinie verlange, dass Drittstaatsangehörige an Binnengrenzen nicht direkt zurückgewiesen werden, selbst wenn sie kein Asylgesuch stellen. Der EuGH habe 2023 im Fall C-143/22 sodann auch klargestellt, dass Rückführungen ohne eine individuelle Prüfung und ohne die Möglichkeit, ein Asylgesuch zu stellen, gegen EU-Recht und gegen die EMRK verstossen würden. Das Urteil bestätige, dass bei einer Einreiseverweigerung nicht sofort eine Wegweisung in den Nachbarstaat erfolgen dürfe. Stattdessen müsse eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, die auch gerichtlich angefochten werden könne. Diese Entscheidung müsse schriftlich und begründet erfolgen, und es müsse die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise eingeräumt werden. Die Rückweisung an der Binnengrenze solle daher in der Regel mittels Standardformular (Art. 64c Abs. 1 AIG und Art. 64cbisVE-AIG) erfolgen, welches eine Begründung enthalten solle. Diese Begründung solle in einem klaren Kommentarfeld angegeben werden, in dem die Behörden erläutern sollen, warum der Drittstaatsangehörige kein Recht auf Aufenthalt im Zielstaat habe.
DSJ, SFH und ZiAB fordern, dass bei der Begründung spezifisch ausgeführt werde, wenn kein Asylgesuch beantragt worden sei, und dies der betroffenen Person in einer ihr verständlichen Sprache übersetzt werde. Damit solle ausgeschlossen werden, dass Asylgesuche aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten nicht als solche erkannt werden.
Schulung und Richtlinien für Grenzbehörden
DJS, SFH und ZiAB betonen, dass Grenzbehörden angemessen geschult werden müssten, um die Rechte von geflüchteten Personen sowie die ihnen unter Umständen zustehenden besonderen Rechte zu kennen und zu respektieren. Klare Richtlinien sollten entwickelt werden um sicherzustellen, dass Personenkontrollen und Wegweisungen rechtskonform durchgeführt werden und «Racial Profiling» aktiv verhindert werde.
Transparenz mittels öffentlich verfügbarer Statistik
Aus Sicht von DJS, SFH, ZiAB und SGB könnte die Transparenz mittels öffentlich verfügbarer Statistiken über die Anzahl Personen, die kontrolliert, einem Asylverfahren zugeführt oder weggewiesen wurden (mit Angabe des Wegweisungsverfahrens), erhöht werden.