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Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 24 Seiten
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3. Kapitel: Haftung
Art. 15 Grundsatz
1Für die Haftung gelten die Bestimmungen des OR6, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.
2Die diesem Gesetz unterstellten Unternehmen haften nicht für das Verhalten von Geschäftspartnern.
Art. 16 Haftung für Sorgfaltspflichtverletzung
Unternehmen, die zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 4-7 verpflichtet sind und diese vorsätzlich oder fahrlässig verletzen, haften für den Schaden, den sie im Ausland verursacht haben. Die Haftung richtet sich ausschliesslich nach dieser Bestimmung.
Art. 17 Solidarhaftung
Sind gemäss Artikel 15 Absatz 1 und 16 mehrere Unternehmen ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch.
Variante:
Art. 15 Grundsatz
Für die Haftung gelten die Bestimmungen des OR7, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.
Art. 16 Ausschluss für Geschäftspartner
Die diesem Gesetz unterstellten Unternehmen haften nicht für das Verhalten von Geschäftspartnern.
Art. 17 Solidarhaftung
Sind gemäss Artikel 15 mehrere Unternehmen ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch.
Art. 18 Verjährung
Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von fünf Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von
6 SR 220
7 SR 220