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Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 24 Seiten
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2Sie müssen die Risiken schädlicher Auswirkungen in ihrer Lieferkette ermitteln und bewerten. Sie erstellen einen Risikomanagementplan und treffen Massnahmen zur Minimierung der festgestellten Risiken.
3Sie müssen die Einhaltung der Sorgfaltspflichten bezüglich der Mineralien und Metalle durch ein Revisionsunternehmen, das von der Aufsichtsbehörde nach dem RAG14 als Revisionsexperte zugelassen ist, prüfen lassen.
4Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften; er orientiert sich dabei an international anerkannten Regelwerken.
Art. 41 Berichterstattung
1Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan muss jährlich Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten erstatten.
2Der Bericht ist in einer Landessprache oder auf Englisch abzufassen.
3Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan stellt sicher, dass der Bericht:
a. innerhalb von sechs Monaten seit Ablauf des Geschäftsjahres elektronisch veröffentlicht wird;
b. mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt.
4Für die Führung und Aufbewahrung der Berichte gilt Artikel 958f OR15 sinngemäss.
5Unternehmen, die Produkte und Dienstleistungen von Unternehmen anbieten und die einen Bericht nach diesem Artikel verfasst haben, müssen für diese Produkte und Dienstleistungen selber keinen Bericht erstellen.
6. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 42 Verletzung der Berichtspflichten
Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. in den Berichten gemäss den Artikeln 5, 7, 9 und 41 falsche Angaben macht oder die Berichterstattung unterlässt;
b. der gesetzlichen Pflicht zur Aufbewahrung der Berichte gemäss den Artikeln 7, 14 und 41 nicht nachkommt.
7. Kapitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 43 Darlehen für den Aufbau der Aufsichtsbehörde
1Die Eidgenössische Finanzverwaltung gewährt der Eidgenössischen Revisions- und Nachhaltigkeitsaufsichtsbehörde (Aufsichtsbehörde) für die Reorganisation der Auf-
14 SR 221.302
15 SR 220