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Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 24 Seiten

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zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

Art. 19 Offenlegung von Beweismitteln

In Verfahren zur Geltendmachung von Haftungsansprüchen nach diesem Kapitel kann die klagende Partei vom beklagten Unternehmen die Offenlegung von Beweismitteln verlangen, wenn sie den geltend gemachten Anspruch sowie die Notwendigkeit und Erheblichkeit der herausverlangten Beweismittel zur Beweisführung glaubhaft macht. Das Gericht beschränkt die Offenlegung auf das erforderliche Mass und trifft die erforderlichen Massnahmen zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Gegenpartei sowie Dritter.

4. Kapitel: Aufsicht

Art. 20 Zuständige Behörde

1Die Aufsicht nach diesem Gesetz obliegt der Eidgenössischen Revisions- und Nachhaltigkeitsaufsichtsbehörde.

2Der siebte Abschnitt des RAG8 findet sinngemäss Anwendung.

Art. 21 Aufgaben und Verzeichnis

1Die Aufsichtsbehörde hat folgende Aufgaben:

a. Sie führt ein Verzeichnis der beaufsichtigten Unternehmen, das in elektronischer Form öffentlich zugänglich ist.

b. Sie kontrolliert die Einhaltung der formalen Aspekte der Berichte über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (Art. 7) und der Nachhaltigkeitsberichte (Art. 10 Abs. 2 und 3, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14).

c. Sie macht die ihr eingereichten Geschäftsberichte (Art. 5 Abs. 2), Berichte über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (Art. 7 Abs. 5), Prüfberichte (Art. 7 Abs. 4 und Art. 13) und Nachhaltigkeitsberichte (Art. 14 Abs. 4 Bst. c) öffentlich zugänglich.

d. Sie kontrolliert die Erfüllung der Sorgfalts- und Transparenzpflichten nach dem 1. Abschnitt des 2. Kapitels.

2Der Bundesrat regelt den Inhalt des Verzeichnisses.

Art. 22 Verdachtsmeldungen

1Die Aufsichtsbehörde nimmt Meldungen entgegen, die auf einen möglichen Verstoss eines Unternehmens gegen die Pflichten nach diesem Gesetz hindeuten.

8 SR 221.302