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Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 24 Seiten
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3Aufgrund einer Ermächtigung in einem Staatsvertrag oder mit vorgängiger Zustimmung der Aufsichtsbehörde können ausländische Aufsichtsbehörden Prüfungshandlungen in der Schweiz oder per Fernzugriff aus dem Ausland selbst vornehmen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht hält. Artikel 28 Absätze 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
4Die Zustimmung zu Prüfungshandlungen per Fernzugriff aus dem Ausland nach Absatz 3 setzt voraus, dass das betroffene Schweizer Unternehmen Massnahmen treffen kann, damit die Einsichtnahme von Informationen durch die ausländische Aufsichtsbehörde im gesetzlichen Rahmen erfolgt. Die Rahmenbedingungen für den Fernzugriff aus dem Ausland werden in einem Staatsvertrag oder in der Zustimmung der Aufsichtsbehörde geregelt.
5Das von einer Massnahme nach Absatz 4 betroffene Unternehmen kann die Vornahme von Prüfungshandlungen vor Ort verlangen, wenn es nachweist, dass Prüfungshandlungen per Fernzugriff nur mit einem für das Unternehmen unverhältnismässigen Aufwand umgesetzt werden können.
6Die Aufsichtsbehörde kann die ausländische Aufsichtsbehörde bei deren Prüfungshandlungen in der Schweiz begleiten oder begleiten lassen. Das betroffene Unternehmen kann eine solche Begleitung verlangen.
7Für Prüfungshandlungen für ausländische Aufsichtsbehörden (Abs. 3) und die Begleitung ausländischer Aufsichtsbehörden bei deren Aufsichtshandlungen in der Schweiz (Abs. 6) verfügt die Aufsichtsbehörde gegenüber dem betroffenen Unternehmen über dieselben Befugnisse wie gegenüber den sorgfaltspflichtigen Unternehmen und den von diesen kontrollierten Unternehmen.
8Der Bundesrat ist im Rahmen der Absätze 2, 3 und 4 befugt, die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden in Staatsverträgen zu regeln.
Art. 30 Verwaltungsrechtliche Massnahmen
1Die Aufsichtsbehörde trifft die geeigneten Massnahmen gegenüber einem Unternehmen, wenn dieses:
a. die Pflichten nach den Artikeln 6-8, Artikel 13 Abs. 1 und 14 verletzt;
b. gleichwertige, international anerkannte Regelwerke über Sorgfaltspflichten nicht einhält (Art. 5); oder
c. keinen gleichwertigen Nachhaltigkeitsbericht nach ausländischem Recht erstellt (Art. 10).
2Bei geringfügigen Verletzungen kann die Aufsichtsbehörde einen Verweis aussprechen.
3Sie kann pflichtwidriges Verhalten des Unternehmens verbieten und es anweisen, Abhilfemassnahmen zu ergreifen, den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen und es zu Sicherheitsleistungen verpflichten.
4Wird eine Anordnung nach Absatz 3 trotz vorgängiger Mahnung nicht befolgt, so kann die Aufsichtsbehörde, in dringenden Fällen auch ohne vorgängige Mahnung: