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Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 24 Seiten
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2Unternehmen gemäss Artikel 2 Absatz 2 müssen in der Schweiz Sorgfaltspflichten erfüllen in Bezug auf für die Schweiz verbindliche, international anerkannte Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und zum Schutz der Umwelt, wenn sie zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen:
a. im vergangenen Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mehr als 1500 Millionen Franken auf dem Schweizer Markt erzielt haben; oder
b. im vergangenen Geschäftsjahr aus Franchise- oder Lizenzverträgen mehr als 75 Millionen Franken und einen Umsatzerlös von mehr als 275 Millionen Franken auf dem Schweizer Markt erzielt haben mit unabhängigen Drittunternehmen, sofern diese Verträge eine gemeinsame Identität, ein gemeinsames Geschäftskonzept und die Anwendung einheitlicher Geschäftsmethoden gewährleisten.
3Der Bundesrat bezeichnet die für die Schweiz verbindlichen, international anerkannten Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und zum Schutz der Umwelt.
4Erfüllen Unternehmen die Voraussetzungen von Absatz 2, so müssen sie in der Schweiz einen Bevollmächtigten bezeichnen und ermächtigen, mit der Aufsichtsbehörde (Art. 19) zusammenzuarbeiten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 5 Befreiung von den Modalitäten zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten
1Unternehmen nach Artikel 4 können von den Modalitäten zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten dieses Gesetzes ausgenommen werden, wenn sie ein gleichwertiges, international anerkanntes Regelwerk über Sorgfaltspflichten einhalten. Der Bundesrat bestimmt die Regelwerke und regelt die Einzelheiten.
2Diese Unternehmen müssen im Geschäftsbericht angeben, welches gleichwertige Regelwerk sie einhalten. Sie müssen einen Bericht über die Einhaltung dieses Regelwerks verfassen.
3Sie müssen den Bericht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres elektronisch veröffentlichen und mit der Veröffentlichung elektronisch der Aufsichtsbehörde einreichen.
Art. 6 Sorgfaltspflichten
1Schweizer Unternehmen müssen risikobasiert prüfen, ob sich ihre eigene Geschäftstätigkeit oder jene ihrer kontrollierten Unternehmen und jener ihrer Geschäftspartner in der Aktivitätskette tatsächlich oder potenziell negativ auf die Einhaltung verbindlicher, international anerkannter Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und zum Schutz der Umwelt auswirkt.
2Die Unternehmen müssen:
a. eine Strategie und einen entsprechenden Verhaltenskodex erstellen und diese in die Unternehmenspolitik und in das Risikomanagementsystem einbeziehen;
b. tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt ermitteln, bewerten und priorisieren;