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Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 24 Seiten

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Einfügen vor dem 2. Titel

5. Kapitel: Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten nach dem dritten Kapitel des Bundesgesetzes über die nachhaltige Unternehmensführung

Art. 212a Grundsatz

Bei Streitigkeiten nach dem dritten Kapitel des Bundesgesetzes vom … über die nachhaltige Unternehmensführung findet stets ein Schlichtungsverfahren vor einer besonderen kantonalen Schlichtungsbehörde statt. Die Artikel 198 Buchstabe f und 199 Absatz 3 sind nicht anwendbar.

Art. 212b Besondere kantonale Schlichtungsbehörde

1Das kantonale Recht bezeichnet eine besondere Schlichtungsbehörde als einzige kantonale Behörde für Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten gemäss Artikel 212a.

2Die Kantone sorgen dafür, dass die Schlichtungsbehörde über die notwendigen Fachkenntnisse zur Schlichtung solcher Streitigkeiten verfügen.

Art. 212c Verfahren

1Das Schlichtungsgesuch ist bei der besonderen Schlichtungsbehörde nach Artikel 212b einzureichen.

2Nach Eingang des Gesuchs trifft die Schlichtungsbehörde die zweckmässigen Massnahmen zur Vermittlung und Schlichtung.

3Auf Antrag sämtlicher Parteien kann sie unabhängig vom Streitwert einen Entscheidvorschlag unterbreiten. Artikel 212 ist nicht anwendbar.

4Die Artikel 201–209 gelten sinngemäss.