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Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 24 Seiten

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a. innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres elektronisch veröffentlicht wird;

b. mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt.

6Die Unternehmen reichen den Bericht gleichzeitig mit der Veröffentlichung elektronisch der Aufsichtsbehörde ein.

7Für die Aufbewahrung der Berichte und der dazugehörigen Dokumentation gilt Artikel 958f des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR)3 sinngemäss. Ist bei Ablauf der Aufbewahrungspflicht ein Verfahren nach dem vorliegenden Gesetz hängig, so verlängert sich die Aufbewahrungsfrist bis zum Abschluss des Verfahrens.

8Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht verfassen, sind von der Berichterstattung nach diesem Artikel befreit.

Art. 8 Melde- und Mitwirkungspflicht

1Unternehmen müssen prüfen, ob sie den Sorgfaltspflichten nach Artikel 4 – 7 unterstellt sind und müssen sich gegebenenfalls innert nützlicher Frist bei der Aufsichtsbehörde melden.

2Sie müssen ihr und den von ihr beigezogenen Drittpersonen auf Ersuchen hin alle Informationen herausgeben, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

3Sie müssen der Aufsichtsbehörde und den von ihr beigezogenen Drittpersonen Zutritt zu ihrer Infrastruktur und derjenigen ihrer kontrollierten Unternehmen gewähren.

4Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

2. Abschnitt: Berichterstattungspflicht über Nachhaltigkeitsaspekte

Art. 9 Grundsatz

1Schweizer Unternehmen müssen jährlich einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen, wenn sie zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren mehr als 1000 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt aufweisen und einen Umsatzerlös von mehr als 450 Millionen Franken weltweit erzielen.

2Kontrollierte Unternehmen oder Zweigniederlassungen in der Schweiz eines Unternehmens mit Sitz im Ausland müssen einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen, wenn sie zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- und ausländischen Unternehmen in den beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren einen Umsatzerlös von jeweils mehr als 450 Millionen Franken auf dem Schweizer Markt erzielt haben.

3Erfüllen Unternehmen die Voraussetzungen von Absatz 2, so müssen sie in der Schweiz einen Bevollmächtigten bezeichnen und ermächtigen, mit der Aufsichtsbehörde (Art. 19) zusammenzuarbeiten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

3 SR 220