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Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 24 Seiten
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Art. 10 Befreiung von der Berichterstattungspflicht
1Von der Pflicht zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts ausgenommen sind Unternehmen gemäss Artikel 9:
a. die einen gleichwertigen Bericht nach ausländischem Recht erstellen;
b. die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden:
1. auf welches Artikel 9 Absatz 1 oder 2 anwendbar ist, oder
2. das einen gleichwertigen Bericht nach ausländischem Recht erstellt; oder
c. deren ausschliesslicher oder überwiegender Zweck im Erwerb, Halten oder Verwalten von Beteiligungen an kontrollierten Unternehmen besteht, und die selbst keine operative Tätigkeit ausüben sowie keine Leitungs-, Verwaltungs- oder Dienstleistungsfunktionen für diese Unternehmen wahrnehmen.
2Unternehmen nach Absatz 1 Buchstabe a müssen im Geschäftsbericht angeben, welches gleichwertige Regelwerk sie einhalten. Sie müssen den Bericht nach ausländischem Recht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres elektronisch veröffentlichen und mit der Veröffentlichung elektronisch der Aufsichtsbehörde einreichen.
3Unternehmen nach Absatz 1 Buchstabe b müssen im Geschäftsbericht angeben, bei welchem anderen Unternehmen sie in den Bericht einbezogen sind. Sie müssen diesen Bericht, sobald er verfügbar ist, elektronisch veröffentlichen und spätestens mit der Veröffentlichung elektronisch der Aufsichtsbehörde einreichen.
Art. 11 Zweck und Inhalt des Berichts
1Der Nachhaltigkeitsbericht enthält die Angaben, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens erforderlich sind.
2Er behandelt folgende Themen:
a. Umweltfaktoren, insbesondere den Stand in Bezug auf die Erreichung des Netto-Null-Treibhausgasemissionsziels bis spätestens 2050 zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C gegenüber dem vorindustriellen Niveau;
b. Sozialbelange, einschliesslich Arbeitnehmerbelange;
c. Menschenrechtsbelange;
d. Governance-Belange einschliesslich organisatorischer Vorkehren zur Bekämpfung von Korruption.
3Der Bericht umfasst insbesondere:
a. eine Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens;
b. eine Beschreibung des Zeitplans, den sich das Unternehmen zur Erreichung seiner Nachhaltigkeitsziele gesetzt hat;