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Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 24 Seiten
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sichtsbehörde, für die Aufnahme der Tätigkeit nach den Artikeln 20-38 und den Auf- und Ausbau der IT-Infrastruktur Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.
2Die Eidgenössische Finanzverwaltung und die Aufsichtsbehörde vereinbaren die Einzelheiten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
Art. 44 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 45 Übergangsbestimmung
Für Geschäftsjahre, die bei Inkrafttreten laufen, und für Geschäftsjahre, die in den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten zu laufen beginnen, gilt das bisherige Recht.
Art. 46 Referendum und Inkrafttreten
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.
3Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.