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Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 24 Seiten
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rung auch für die Aufsicht nach diesem Gesetz verwenden, sofern sie diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
Art. 19 Abs. 3 Information der Öffentlichkeit
3Das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (BGÖ)18 gilt bei den nachfolgend aufgezählten amtlichen Dokumenten nicht für den Zugang zu Personendaten und Daten juristischer Personen:
a. Berichte über das Ergebnis von Überprüfungen (Art. 16 Abs. 2 und 3);
b. Schriftliche Verweise und Anweisungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands (Art. 16 Abs. 4);
c. Verfügungen zum Entzug einer Zulassung, zur Erteilung eines schriftlichen Verweises und zur Androhung eines Zulassungsentzugs (Art. 17 Abs. 1 und 2);
d. Massnahmen gegenüber natürlichen Personen, die für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen tätig sind (Art. 18);
e. Risikobeurteilung zu staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen;
f. Dokumente, auf die sich die Aufsichtsbehörde bei Verfahren nach Bst. a-e abgestützt hat.
Art. 28 Abs. 1 Aufsichtsbehörde
1Die Aufsicht nach diesem Gesetz obliegt der Eidgenössischen Revisions- und Nachhaltigkeitsaufsichtsbehörde (Aufsichtsbehörde).
Art. 30 Abs. 1, Abs. 1bisVerwaltungsrat
1Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan. Er besteht aus fünf bis sieben fachkundigen und unabhängigen Mitgliedern.
1bisDer Verwaltungsrat kann Ausschüsse einsetzen.
Art. 35 Abs. 4 Rechnungswesen
Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge nach den einzelnen über Gebühren und Aufsichtsabgaben finanzierten Aufgabenbereichen ausgewiesen werden können.
Art. 36a Abs. 2 Bst. a Verantwortlichkeit
2Die Aufsichtsbehörde und die von ihr beigezogenen Drittpersonen haften nur, wenn:
a. sie wesentliche Amtspflichten verletzt haben; und
18 SR 152.3