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Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 24 Seiten

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a. sie wesentliche Amtspflichten verletzt haben; und

b. Schäden nicht auf Pflichtverletzungen eines sorgfaltspflichtigen Unternehmens, eines von diesem kontrollierten Unternehmens oder eines Geschäftspartners des Unternehmens zurückzuführen sind.

3Die Verantwortlichkeit der sorgfaltspflichtigen Unternehmen richtet sich nach dem

3. Kapitel.

5. Kapitel: Sorgfaltspflicht und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit

Art. 39 Grundsatz

1Schweizer Unternehmen müssen in der Lieferkette Sorgfaltspflichten einhalten und darüber Bericht erstatten, wenn sie:

a. Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold enthaltende Mineralien oder Metalle aus Konflikt- und Hochrisikogebieten in den freien Verkehr der Schweiz überführen oder in der Schweiz bearbeiten; oder

b. nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 4 fallen und Produkte oder Dienstleistungen anbieten, bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass sie unter Einsatz von Kinderarbeit hergestellt oder erbracht wurden.

2Der Bundesrat legt jährliche Einfuhrmengen von Mineralien und Metallen fest, bis zu deren Erreichung ein Unternehmen von der Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht befreit ist.

3Er legt fest, unter welchen Voraussetzungen folgende Unternehmen, nicht prüfen müssen, ob ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit besteht:

a. kleine und mittlere Unternehmen;

b. Unternehmen, bei denen ein geringes Risiko besteht, dass seine Produkte oder Dienstleistungen unter Einsatz von Kinderarbeit hergestellt oder erbracht wurden.

4Er legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Unternehmen von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten ausgenommen sind, die sich an ein international anerkanntes gleichwertiges Regelwerk halten.

Art. 40 Sorgfaltspflichten

1Die Unternehmen müssen ein Managementsystem führen und darin Folgendes festlegen:

a. die Lieferkettenpolitik für möglicherweise aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammende Mineralien und Metalle;

b. die Lieferkettenpolitik für Produkte oder Dienstleistungen, bei denen ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit besteht;

c. ein System, mit dem die Lieferkette zurückverfolgt werden kann.