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Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 24 Seiten
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c. potenzielle negative Auswirkungen verhindern und einen Präventionsaktionsplan erstellen;
d. tatsächliche negative Auswirkungen beheben, deren Ausmass minimieren und einen Korrekturmassnahmenplan erstellen;
e. Abhilfe für eingetretene negative Auswirkungen leisten;
f. Interessenträger einbeziehen;
g. ein Meldesystem und Beschwerdeverfahrens für interessierte Personen einrichten und betreiben;
h. angemessene Unterstützung für kleine oder mittlere Unternehmen in der Aktivitätskette leisten;
i. die Wirksamkeit der Massnahmen überwachen.
3Unternehmen müssen zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten gemäss Absatz 1 und 2 insbesondere folgende geeignete Massnahmen zur Risikoidentifizierung und weitergehenden Risikobeurteilung ergreifen:
a. Sie identifizieren die Bereiche, in denen negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten oder am schwerwiegendsten sind.
b. Sie nehmen eine weiterführende Beurteilung der identifizierten Bereiche vor, bezogen auf den geografischen Kontext, den Sektor, das Produkt, die Dienstleistung und die Geschäftspartner.
c. Sie stellen sicher, dass die Geschäftspartner den Verhaltenskodex einhalten.
4Unternehmen dürfen von Geschäftspartnern mit weniger als 5000 Vollzeitstellen nur dann Informationen verlangen, wenn diese Informationen anders nicht erhältlich sind.
5Die kontrollierten Unternehmen und die Geschäftspartner sind vorbehältlich des Schutzes von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet, den Unternehmen Auskunft zu erteilen.
6Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften; er orientiert sich dabei an international anerkannten Regelwerken.
Art. 7 Dokumentation und Berichterstattung über die Erfüllung der
Sorgfaltspflichten
1Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist unternehmensintern fortlaufend zu dokumentieren.
2Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan erstattet jährlich Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten.
3Der Bericht ist in einer Landessprache oder auf Englisch abzufassen.
4Die berichtspflichtigen Unternehmen lassen den Bericht gemäss den Vorgaben nach Artikel 13 prüfen. Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von Artikel 13 Absatz 2 verlangen, dass der Bericht mit hinreichender Sicherheit geprüft wird.
5Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan stellt sicher, dass der Bericht: