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Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 24 Seiten
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Art. 13 Prüfung
1Die berichtspflichtigen Unternehmen müssen den Nachhaltigkeitsbericht durch Revisionsunternehmen, welche die Voraussetzungen von Artikel 6a des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (RAG)4 erfüllen, prüfen lassen.
2Das Revisionsunternehmen prüft, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass die Angaben im Nachhaltigkeitsbericht unvollständig oder falsch sind (begrenzte Prüfsicherheit). Es erstellt einen Prüfbericht.
3Für die mit der Prüfung beauftragten Revisionsunternehmen gelten mindestens folgende Anforderungen an die Revisionsstelle sinngemäss:
a. Unabhängigkeit (Art. 728 OR und Art. 11 RAG);
b. Berichterstattung (Art. 728b OR);
c. Anzeigepflichten (Art. 728c Abs. 1 und 2 OR);
d. Wahl (Art. 730 Abs. 2-4 OR);
e. Amtsdauer (Art. 730a Abs. 1-3 OR);
f. Auskunft und Geheimhaltung (Art. 730b OR);
g. Dokumentation und Aufbewahrung (Art. 730c OR).
4Die Bestimmungen zur Unabhängigkeit gelten sinngemäss auch für Unternehmen, die zur Berichterstattung über die Nachhaltigkeitsaspekte beitragen.
Art. 14 Sprache, Format und Veröffentlichung
1Der Bericht ist in einer Landessprache oder auf Englisch abzufassen.
2Die berichtspflichtigen Unternehmen müssen den Nachhaltigkeitsbericht in einem einheitlichen elektronischen Format erstellen; das Format muss einem international anerkannten Standard entsprechen. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften.
3Der Bericht bedarf der Genehmigung durch das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan sowie der verbindlichen Genehmigung des für die Genehmigung der Jahres- und Konzernrechnung zuständigen Organs.
4Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan stellt sicher, dass der Nachhaltigkeitsbericht und der Prüfbericht an das für die Genehmigung zuständige Organ:
a. umgehend nach der Genehmigung elektronisch veröffentlicht werden;
b. im Falle der Nichtgenehmigung elektronisch veröffentlicht und als nicht genehmigt gekennzeichnet werden;
c. spätestens mit der Veröffentlichung elektronisch der Aufsichtsbehörde eingereicht werden;
d. mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt.
5Für die Aufbewahrung der Berichte gilt Artikel 958f OR5 sinngemäss.
4 SR 221.302
5 SR 220