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Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 24 Seiten

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2 Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200517

Art. 2 Bst. Ziff. 3

In diesem Gesetz gelten als:

a. Revisionsdienstleistungen:

3. Prüfungen, die nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom … [Fundstelle]über die nachhaltige Unternehmensführung durch ein Revisionsunternehmen vorgenommen werden.

Einfügen vor dem 3. Abschnittstitel

2a. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die Zulassung zur Erbringung von Nachhaltigkeitsprüfungen

Art. 6a

1Ein Revisionsunternehmen wird für die Nachhaltigkeitsprüfung nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 3 zugelassen, wenn es:

a. nach Artikel 9 Absatz 1 als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen zugelassen ist; und

b. für diese Prüfungen ausreichend organisiert ist.

2Eine Person wird für die Leitung von Nachhaltigkeitsprüfungen (leitende Prüferin oder leitender Prüfer) zugelassen, wenn sie:

a. als Revisionsexpertin oder -experte nach Artikel 4 zugelassen ist; und

b. das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Nachhaltigkeitsprüfung aufweist.

Art. 15 Abs. 4 Zulassung und Registrierung

4Der Bundesrat kann freiwillige Zulassungen und entsprechende Zulassungsvoraussetzungen vorsehen.

Art. 16a Abs. 1 Standards zur Prüfung und Qualitätssicherung

1Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen sich bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 1 und 3 an anerkannte Standards zur Prüfung und Qualitätssicherung halten.

Art. 16b Verwendung von Informationen aus der Aufsicht über die Erfül-

lung von Sorgfaltspflichten

Die Aufsichtsbehörde kann Informationen aus der Aufsicht über die Erfüllung von Sorgfaltspflichten nach dem Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensfüh-

17 SR 221.302