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Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 24 Seiten
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2 Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200517
Art. 2 Bst. Ziff. 3
In diesem Gesetz gelten als:
a. Revisionsdienstleistungen:
3. Prüfungen, die nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom … [Fundstelle]über die nachhaltige Unternehmensführung durch ein Revisionsunternehmen vorgenommen werden.
Einfügen vor dem 3. Abschnittstitel
2a. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die Zulassung zur Erbringung von Nachhaltigkeitsprüfungen
Art. 6a
1Ein Revisionsunternehmen wird für die Nachhaltigkeitsprüfung nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 3 zugelassen, wenn es:
a. nach Artikel 9 Absatz 1 als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen zugelassen ist; und
b. für diese Prüfungen ausreichend organisiert ist.
2Eine Person wird für die Leitung von Nachhaltigkeitsprüfungen (leitende Prüferin oder leitender Prüfer) zugelassen, wenn sie:
a. als Revisionsexpertin oder -experte nach Artikel 4 zugelassen ist; und
b. das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Nachhaltigkeitsprüfung aufweist.
Art. 15 Abs. 4 Zulassung und Registrierung
4Der Bundesrat kann freiwillige Zulassungen und entsprechende Zulassungsvoraussetzungen vorsehen.
Art. 16a Abs. 1 Standards zur Prüfung und Qualitätssicherung
1Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen sich bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 1 und 3 an anerkannte Standards zur Prüfung und Qualitätssicherung halten.
Art. 16b Verwendung von Informationen aus der Aufsicht über die Erfül-
lung von Sorgfaltspflichten
Die Aufsichtsbehörde kann Informationen aus der Aufsicht über die Erfüllung von Sorgfaltspflichten nach dem Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensfüh-