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Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 24 Seiten
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Art. 33 Verjährung
1Das Recht der Aufsichtsbehörde, Massnahmen und pekuniäre Verwaltungssanktionen zu verhängen, verjährt nach zehn Jahren.
2Die Verjährung beginnt:
a. mit dem Tag, an dem das Unternehmen die Pflichtverletzung begangen hat;
b. wenn das Unternehmen die Pflichtverletzung zu verschiedenen Zeiten begeht, mit dem Tag, an dem es die letzte Pflichtverletzung begangen hat; oder
c. wenn die Pflichtverletzung andauert, mit dem Tag, an dem das pflichtwidrige Verhalten aufhört.
3Die Verjährung wird durch jede dem Unternehmen eröffnete Verfügung unterbrochen, die eine Massnahme oder eine pekuniäre Verwaltungssanktion enthält. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Art. 34 Verfahren und Rechtsschutz
1Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196812 über das Verwaltungsverfahren, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
2Die Anfechtung von Verfügungen der Behörde richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
3Die Aufsichtsbehörde ist im Bereich dieses Gesetzes gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
Art. 35 Information über die Aufsichtstätigkeit
1Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht jährlich einen Geschäftsbericht.
2Sie informiert nicht über einzelne Verfahren, es sei denn, es bestehe dafür ein aufsichtsrechtliches Bedürfnis zur Information über:
a. die mangelnde Erfüllung von Melde- oder Mitwirkungspflicht nach Artikel 8 oder die mangelnde Umsetzung von verwaltungsrechtlichen Massnahmen nach den Artikel 30 und pekuniäre Verwaltungssanktionen nach Artikel 31;
b. objektiv nachvollziehbare Schwierigkeiten bei der Umsetzung von verwaltungsrechtlichen Massnahmen gemäss den Artikel 30 und pekuniären Verwaltungssanktionen nach Artikel 31;
c. Berichtigung falscher oder irreführender Informationen; oder
d. zur Wahrung des Ansehens des Wirtschaftsstandortes Schweiz.
3Artikel 32 bleibt vorbehalten.