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Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 24 Seiten
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2Gelangt die Aufsichtsbehörde aufgrund der Meldung zur Auffassung, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung der Pflichten nach diesem Gesetz vorliegen, so leitet sie eine Überprüfung nach Artikel 23 ein.
3Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass Meldungen vertraulich behandelt werden.
Art. 23 Überprüfung sorgfaltspflichtiger Unternehmen
1Die Aufsichtsbehörde überprüft risikobasiert, ob ein Unternehmen:
a. seine Pflichten nach den Artikeln 4-8, 13 Abs. 1 und 14 oder nach einem gleichwertigen, international anerkannten Regelwerk über Sorgfaltspflichten eingehalten hat; oder
b. nach ausländischem Recht einen gleichwertigen Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte erstattet hat.
2Sie kann, wenn nötig, Überprüfungen vor Ort bei den betroffenen Unternehmen vornehmen.
3Sie kann für diese Überprüfung Drittpersonen beiziehen. Artikel 20, Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 40 Absätze 2 und 3des RAG9 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 24 Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip
Das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (BGÖ)10 gilt bei den nachfolgend aufgezählten amtlichen Dokumenten nicht für den Zugang zu Personendaten und Daten juristischer Personen:
a. Berichte über das Ergebnis von Überprüfungen (Art. 23);
b. Verfügungen im Zusammenhang mit Massnahmen nach Artikel 30-32;
c. Risikobeurteilung zu sorgfaltspflichtigen Unternehmen;
d. Dokumente, auf die sich die Aufsichtsbehörde bei Verfahren nach Buchstaben a-c abgestützt hat.
Art. 25 Elektronische Plattform
Der Bundesrat kann die Pflicht vorsehen, für die Übermittlung der Berichte an die Aufsichtsbehörde eine elektronische Plattform zu verwenden.
Art. 26 Verwendung von Informationen aus der Revisionsaufsicht
Die Aufsichtsbehörde kann Informationen aus der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Nachhaltigkeitsprüfer nach dem Revisionsaufsichtsgesetz auch für die Aufsicht nach diesem Gesetz verwenden, sofern sie diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
9 SR 221.302
10 SR 152.3