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Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 24 Seiten
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c. eine Beschreibung der Rolle und der Fachkenntnisse des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans, was Nachhaltigkeitsaspekte betrifft;
d. eine Beschreibung der Unternehmenspolitik hinsichtlich der Nachhaltigkeit;
e. Angaben über allfällige Anreizsysteme für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder des Geschäftsführungsorgans;
f. eine Beschreibung der angewandten risikobasierten Sorgfaltsprüfung;
g. eine Beschreibung der wesentlichen tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen, die mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und mit seiner Wertschöpfungskette verbunden sind, sowie eine Beschreibung der Massnahmen zur Ermittlung und Überwachung dieser Auswirkungen;
h. eine Beschreibung der Massnahmen des Unternehmens zur Verhinderung, Minderung, Behebung oder Beendigung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen nach Buchstabe g, sowie des Erfolgs dieser Massnahmen;
i. eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, und der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen;
j. die relevanten Kenn- und Messgrössen für die Angaben gemäss Buchstaben a - i.
4Der Schutz der Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse bleibt vorbehalten.
5Kontrolliert ein Schweizer Unternehmen allein oder zusammen mit einem anderen Unternehmen im In- oder Ausland eines oder mehrere Unternehmen, so muss der Bericht alle diese kontrollierten Unternehmen umfassen.
6Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften zur Berichterstattung über Klimabelange.
Art. 12 Standards
1Der Nachhaltigkeitsbericht muss einen in der Europäischen Union verwendeten Standard oder einen anderen gleichwertigen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllen. Der Bundesrat bezeichnet die anerkannten Standards.
2Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan legt den Standard fest; vorbehalten bleiben anderslautende Bestimmungen der Statuten oder Beschlüsse der Generalversammlung.
3Bei der Anwendung des festgelegten Standards ist sicherzustellen, dass alle Vorgaben von Artikel 11 erfüllt sind. Der gewählte Standard ist in seiner Gesamtheit für alle Vorgaben dieses Artikels zu übernehmen und im Nachhaltigkeitsbericht zu benennen.
4Die berichtspflichtigen Unternehmen dürfen von den Geschäftspartnern in der Wertschöpfungskette mit weniger als 1 000 Vollzeitstellen im Durchschnitt des Geschäftsjahres nur Informationen anfordern, die üblicherweise zwischen Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweiges ausgetauscht werden und die sich auf einen vom Bundesrat bezeichneten internationalen, freiwillig anwendbaren Standard für nicht berichterstattungspflichtige Unternehmen stützen.