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Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 24 Seiten

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a. die angeordnete Handlung auf Kosten des säumigen Unternehmens selbst vornehmen oder vornehmen lassen;

b. Befugnisse der Organe des Unternehmens ganz oder teilweise auf eine Drittperson auf Kosten des Unternehmens übertragen;

c. bei schwerwiegender oder wiederholter Verletzung das Unternehmen dazu verpflichten, eine Reorganisation, Zweckänderung, strategische Neuausrichtung oder die Auflösung seiner kontrollierten Unternehmen, die zu den Pflichtverletzungen beigetragen haben, anzuordnen.

5Kann die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands nicht mehr angeordnet werden, so kann die Aufsichtsbehörde eine Feststellungsverfügung erlassen.

6Die Aufsichtsbehörde kann den Gewinn einziehen, den ein Unternehmen durch die Verletzung seiner Pflichten erzielt hat. Soweit er nicht der geschädigten Person ausbezahlt wird, geht der Gewinn an den Bund. Lässt sich der Gewinn nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln lässt, so lässt die Aufsichtsbehörde den Gewinn schätzen.

7Bei rechtskräftigen verwaltungsrechtlichen Massnahmen oder pekuniären Verwaltungssanktionen wegen schwerwiegender oder wiederholter Verletzungen kann die Aufsichtsbehörde den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden für höchstens fünf Jahre verfügen.

8Die Aufsichtsbehörde meldet rechtskräftig verfügte Ausschlüsse von öffentlichen Aufträgen der vom Bundesrat gemäss Bundesgesetz vom 21. Juni 201911 über das öffentliche Beschaffungswesen bezeichneten Stelle und dem interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen.

Art. 31 Pekuniäre Verwaltungssanktion

1Die Aufsichtsbehörde kann bei Verletzung der im Artikel 30 Absatz 1 genannten Pflichten eine pekuniäre Verwaltungssanktion verfügen, die sich auf höchstens drei Prozent des weltweiten Umsatzerlöses des betroffenen Unternehmens im vergangenen Geschäftsjahr belaufen.

2Die Höhe der pekuniären Verwaltungssanktion bestimmt sich nach der Massgabe der Schwere und der Dauer der Verletzung. Die finanzielle Situation des Unternehmens und der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen aus dem pflichtwidrigen Verhalten erzielt hat, und dessen Mitwirkung sind angemessen zu berücksichtigen.

Art. 32 Veröffentlichung der Verfügung

Bei schwerwiegenden Verletzungen der in Artikel 30 Absatz 1 genannten Pflichten kann die Aufsichtsbehörde ihre rechtskräftigen Verfügungen veröffentlichen.

11 SR 172.056.1