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Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 24 Seiten
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Art. 27 Zusammenarbeit mit inländischen Behörden
1Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden übermitteln der Aufsichtsbehörde alle erforderlichen Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten nach Artikel 37 Absatz 1, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
2Erhält die Aufsichtsbehörde in Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten Kenntnis von strafbaren Handlungen, so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
Art. 28 Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden
1Die Aufsichtsbehörde kann zum Vollzug dieses Gesetzes ausländische Behörden um Auskünfte und Unterlagen, einschliesslich besonders schützenswerte Daten nach Artikel 37 Absatz 1 ersuchen.
2Sie darf ausländischen Behörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen übermitteln, sofern diese Behörden:
a. die übermittelten Informationen ausschliesslich zur Überprüfung der Einhaltung von gesetzlichen Sorgfaltspflichten bezüglich Menschenrechten und Umwelt verwenden;
b. an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind;
c. die Informationen nur auf Grund einer Ermächtigung in einem Staatsvertrag oder mit vorgängiger Zustimmung der Aufsichtsbehörde an Behörden und an Organe weiterleiten, die im öffentlichen Interesse liegende Aufsichtsaufgaben wahrnehmen und an das Amts- und Berufsgeheimnis gebunden sind.
3Die Aufsichtsbehörde verweigert die Zustimmung, wenn die Informationen an Strafbehörden oder an Behörden und Organe mit verwaltungsrechtlichen Sanktionsbefugnissen weitergeleitet werden sollen und die Rechtshilfe in Strafsachen wegen der Art der Tat ausgeschlossen wäre. Sie entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz.
4Der Bundesrat ist im Rahmen von Absatz 2 befugt, die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden in Staatsverträgen zu regeln.
Art. 29 Grenzüberschreitende Prüfungshandlungen
1Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchsetzung dieses Gesetzes ausländische Aufsichtsbehörden um die Vornahme von Prüfungshandlungen im Ausland ersuchen. Aufgrund einer Ermächtigung in einem Staatsvertrag oder mit vorgängiger Zustimmung der ausländischen Aufsichtsbehörde kann sie Prüfungshandlungen im Ausland oder per Fernzugriff von der Schweiz aus selbst vornehmen oder durch beigezogene Drittpersonen nach Artikel 23 Absatz 3 vornehmen lassen.
2Auf Ersuchen ausländischer Aufsichtsbehörden kann die Aufsichtsbehörde für diese Prüfungshandlungen im Inland vornehmen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht hält. Artikel 28 Absätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.