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Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 24 Seiten
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Art. 36 Finanzierung
1Die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde und der Drittpersonen gemäss Artikel 8 Absatz 2 und 3 sowie Artikel 23 Absatz 3 wird durch Gebühren und, soweit diese die Kosten nicht decken, durch eine jährliche Aufsichtsabgabe der beaufsichtigten Unternehmen finanziert.
2Die Einnahmen gemäss Artikel 31 gehen an die Eidgenossenschaft.
3Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, insbesondere zu den Gebührenansätzen, zur Bemessung der Aufsichtsabgabe und zu deren Aufteilung auf die beaufsichtigten Unternehmen.
Art. 37 Bearbeitung von Personendaten und von Daten juristischer Personen
1Die Aufsichtsbehörde und die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Drittpersonen sind berechtigt, Personendaten und Daten juristischer Personen zu bearbeiten und sich gegenseitig bekanntzugeben, sofern sie für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, einschliesslich
a. besonders schützenswerte Personendaten über:
1. religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten;
2. die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie;
3. biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren;
4. verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.
b. besonders schützenswerte Daten juristischer Personen über:
1. verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen;
2. Berufs- und Geschäftsgeheimnisse.
2Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:
a. die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung;
b. die Berechtigungen zur Datenbearbeitung;
c. die Datenkategorien nach Absatz 1;
d. den Schutz und die Sicherheit der Daten.
Art. 38 Verantwortlichkeit
1Die Verantwortlichkeit der Aufsichtsbehörde, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der Aufsichtsbehörde beigezogenen Drittpersonen richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195813.
2Die Aufsichtsbehörde und die von ihr beigezogenen Drittpersonen haften nur, wenn:
13 SR 170.32