Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/71: Änderung von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts bezüglich Anpassungen für Elektro-Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen · 22 Seiten
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Aktenzeichen: AS TRA-24- 15.1-58/5
Frage 2: Sind Sie damit einverstanden, dass im Binnenverkehr Führerinnen und Führer von
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Elektro -Nutzf ahrzeuge bis 4,25 t von der ARV 1 ausgenommen werden (Art. 4 Abs. 2 Bst. b bisund bterE-ARV 1)?
Bef ürwortende: ZH, LU, UR, SZ, NW, GL, FR, SO, BS, BL, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VS, NE,
GE, JU, FDP, GRÜNE, GLP, SVP, SSV, ECOSUI, SGV, ACVS, ASA, ARVAG, SVSP, AGVS, ACS, AUTOSUI, BFU, ASTAG, LDRIVE, LANDTECH, FRS,
EMOBILITY, TCS, VFAS, AEESUISSE, IGDHS, SWISSCLEAN, SWISSCOFEL, POST, GVBS
Ablehnende: BE, ZG, SH, VD, PROALPS, SEV, VCS, AVENERGY, GREENPEACE, WWF,
PUSCH
Verzicht auf STN: OW, SGEMV, SAV, FKS, KKJPD, ROADCR, NGF, NVB, SUVA
Wertende Bemerkungen der Befürwortenden:
• AR (B) und FR (B) stimmen der Vorlage zur ARV 1 zu.
• SG, SO, AI, JU, TG, VS, GE, NE, SVP (B), GLP, FDP (B), ASA, AGVS, SSV, AUTOSUI (B), FRS, EMOBILITY, AEESUISSE, SWISSCLEAN, BFU, LDRIVE, GVBS, ECOSUI (B) und POST (B) stimmen zur Ausnahme von der ARV 1 grundsätzlich zu.
• AI, JU, TG, VS und ASA f ügen an, dass die Ausnahme angesichts des ausgedehnten schweizerischen Strassennetzes und der begrenzten Fahrzeugautonomie vertretbar sei.
• NE und AGVS erwähnen, dass die gleiche Behandlung von Elektro - und Verbrenner-Fahrzeugen (bis 3,5 t Gesamtgewicht) erf orderlich sei, insbesondere bei gemischten Fahrzeugf lotten desselben Unternehmens.
• Laut GE würden somit Elektro-Nutzfahrzeuge und Dekarbonisierung des Regionaltransports gef ördert. Präzise Ausnahmebedingungen (Gewicht, Fahrzeugauf bau) könnten Regulierung und Kontrolle jedoch komplexer machen.
• SG (B) stimmt der Vorlage zu und erklärt, dass die Ausnahme die Wettbewerbsf ähigkeit emissionsfreier Antriebe gegenüber Verbrennungsmotoren sichere. Die Ausnahme reduziert den administrativen Auf wand f ür Unternehmen und Kontrollbehörden.
• SO erläutert, dass die Erleichterungen wichtig seien f ür das Erreichen der
Emissionsreduktionsziele. Die Ausnahme solle auf klar definierte Fahrzeugkombinationen im Binnenverkehr und ausschliesslich auf die bezeichneten Elektrofahrzeuge beschränkt bleiben.
• TI stimmt mit Vorbehalt zu: Bereits vorhandene Erleichterungen machen polizeiliche Kontrollen komplexer, da der Binnenverkehrsstatus (inkl. 56-Tage-Regel) schwer überprüf bar wird.
• GLP und POST (B) begrüssen die Befreiung von Elektro-Nutzf ahrzeugen bis 4,25 t von der Ausrüstungspf licht mit Fahrtenschreibern.
• Gemäss FDP (B) und POST (B) werden Unternehmen sowohl finanziell als auch administrativ entlastet.
• GRÜNE (B) hält f est, dass die Ausnahme zur Förderung der Elektromobilität kurzf ristig vertretbar, die Arbeits- und Ruhezeiten von Fahrerinnen und Fahrer aber ungenügend geregelt seien.
• SVP (B) erklärt, dass der Wegfall der Fahrtschreiberpflicht im Binnenverkehr KMU entlaste und den Verkehrsf luss harmonisiere.
• BFU erklärt, dass die Ausklammerung von Elektro -Nutzf ahrzeugen aus der ARV 1 vertretbar sei, da sie wie konventionelle Lief erwagen genutzt werden. Die Bef reiung von Arbeits -, Lenk- und Ruhezeitvorschriften sowie der Fahrtschreiberpflicht im Binnenverkehr erachtet die BFU ebenf alls als vertretbar. Weiterhin gelte f ür die Führerinnen und Führer, dass sie nicht übermüdet f ahren dürf en (Art. 31 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes).
• LDRIVE (B) begrüsst die Bef reiung von Elektro-Nutzf ahrzeugen bis 4,25 t im nationalen Verkehr von Fahrtschreiberpf licht und ARV; explizite Klarstellung im Erlasstext schaf f e Rechtssicherheit und erleichtert die Schulung.
11/22 ASTRA-D-5D273501/706