Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/71: Änderung von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts bezüglich Anpassungen für Elektro-Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen · 22 Seiten
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Aktenzeichen: AS TRA-24- 15.1-58/5
• GREENPEACE, PUSCH, PROALPS, VCS und WWF deuten an, dass Erleichterungen dort bef ürwortet würden, wo die eine Vorschrift in erster Linie aufgrund des Fahrzeugtyps gilt (und weniger auf grund des Gewichts). Die Klarstellung bezüglich der geltenden
Gewichtsbeschränkungen wird begrüsst.
• BFU ergänzt, dass die Höchstgeschwindigkeit f ür diese Fahrzeuge idealerweise weiterhin 80 km/h betragen sollte, maximal jedoch 100 km/h. Zwar böten die Regelungen zu
Mindestabständen und Überholverboten ebenf alls Sicherheitsvorteile, sie seien jedoch im Vergleich zur Höchstgeschwindigkeit weniger entscheidend. Sollte die Höchstgeschwindigkeit künf tig auf 100 km/h festgelegt werden, kann eine Auf hebung des Überholverbots geprüf t werden.
• Laut PROALPS (B) soll die Höchstgeschwindigkeit auf alpinen Strassen nicht erhöht werden. Eine Erhöhung beeinträchtigt in steilen Gef ällen und engen Kurven die Verkehrssicherheit.
• SEV (B) hält f est, dass die Höchstgeschwindigkeit nicht von 80 km/h auf 120 km/h angehoben werden soll. Zudem sollen weder Ausnahmen vom Überholverbot f ür Lastwagen noch vom Mindestabstandsgebot f ür schwere Motorwagen, vom Lastwagen-Fahrverbot oder vom Symbol «Lastwagen» auf Zusatztaf eln eingef ührt werden.
Frage 5: Sind Sie damit einverstanden, dass der Wortlaut des Artikels 28 Absatz 1 SSV dahingehend
angepasst wird, dass das Signal «Mindestabstand» (2.47) künf tig einerseits Lenkerinnen und Lenker von schweren Motorwagen und andererseits Lenkerinnen und Lenker von Fahrzeugkombinationen, deren Gesamtzugsgewicht 3,5 t übersteigt, erfasst (Art. 28 Abs. 1 E-SSV)?
Bef ürwortende: ZH, BE, LU, UR, SZ, NW, GL, FR, SO, BS, BL, AR, AI, SG, GR, AG, TI, VD, VS,
NE, GE, JU, FDP, GRÜNE, GLP, SVP, SSV, ECOSUI, ACVS, ASA, ARVAG, SVSP, PROALPS, AGVS, ACS, AUTOSUI, ASTAG, LDRIVE, LANDTECH, FRS, EMOBILITY, TCS, VFAS, VCS, AEESUISSE, IGDHS, GREENPEACE, WWF, SWISSCLEAN, SWISSCOFEL, PUSCH, POST, GVBS
Ablehnende: ZG, SH, TG, BFU, SEV, AVENERGY
Verzicht auf STN: OW, SGEMV, SAV, SGV, FKS, KKJPD, ROADCR, NGF, NVB, SUVA
Wertende Bemerkungen der Befürwortenden:
• AR (B) und FR (B) stimmen grundsätzlich zu.
• BE und SO merken an, dass der Einbezug von Fahrzeugkombinationen über 3,5 t mit Blick auf die Verkehrssicherheit als sachgerecht empf unden werde und unabhängig des
Antriebssystems erf olgen soll.
• GE und VD halten f est, dass die Vorschrif t f ür die Verkehrsteilnehmenden und
Kontrollbehörden klarer werde.
• GVBS (B) weist darauf hin, dass es sinnvoll sei, die betref f enden Fahrzeuge von dieser Bestimmung auszunehmen. Diese Fahrzeuge verf ügten nicht über die gleichen Massen wie Lastwagen und weisen vergleichbare Bremseigenschaf ten wie 3,5-t-Fahrzeuge auf . Eine andere Regelung würde dazu führen, dass sie sehr grosse Abstände einhalten müssten, was die Kapazität der Strasseninfrastruktur verringern und unnötige Staus verursachen würde. Die Anpassung ermöglicht einen f lüssigeren Verkehrsablauf , ohne die Sicherheit zu
beeinträchtigen.
Allgemeine Bemerkungen von Befürwortenden und Ablehnenden:
• GR erklärt, dass neu auch Kombinationen von Personenwagen und Pf erdeanhängern unter die Bestimmung f allen würden, die 3,5 Tonnen Gesamtzugsgewicht überschreiten. Diese Bestimmung habe jedoch keinen Zusammenhang mit Fahrzeugen mit emissionsf reien Antrieben.
17/22 ASTRA-D-5D273501/706