Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/71: Änderung von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts bezüglich Anpassungen für Elektro-Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen · 22 Seiten

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Aktenzeichen: AS TRA-24- 15.1-58/5

• FRS spricht die Befürwortung der Ausnahme von der ARV 1 f ür Führerinnen und Führer von

E-Fahrzeugkombinationen bis 4,25 t zur Gleichstellung mit anderen Antriebstechnologien aus.

Allgemeine Bemerkungen von Befürwortenden und Ablehnenden:

• TI (Anm.: kreuzte Zustimmung und Ablehnung an, stimmt aber inhaltlich zu) kritisiert den

Zeitpunkt, denn die Ausnahme komme zu spät und eine f rühere Einf ührung sei möglich gewesen. Unternehmen mussten bereits teure Anpassungen auf grund der ARV 1

(Datensysteme) vornehmen. Dies führe nun zu Ungleichheit, indem frühe Anwender die vollen Kosten tragen, während späte Nutzer von der Ausnahme prof itieren.

• GRÜNE (B), GREENPEACE, PUSCH, VCS, WWF und PROALPS begrüssen die

Übergangslösungen für E-Fahrzeuge zur Förderung emissionsf reier Antriebe, stellen jedoch einen Antrag zur Ausweitung des ARV-1-Geltungsbereichs auf gewerbliche Fahrzeuge bzw. Führerinnen und Führer ab 2,5 t (hauptberuflich oder für fremde Rechnung), um Sicherheit und Arbeitsbedingungen zu verbessern. Vorgesehen ist dabei eine Ausnahme f ür emissionsf reie Antriebe bis 3,25 t sowie eine Befristung und ein Monitoring. Dieses Monitoring soll auch die Alpenregion und mögliche Verlagerungsef f ekte einschliessen.

• SSV f ügen an, dass einzelne Städte die Bef reiung von Arbeits -, Lenk- und

Ruhezeitvorschrif ten ablehnen.

• SGV f ordern, dass es im Binnenverkehr keine Fahrtschreiberpf licht (Bedienung und

Ausrüstung) geben soll; dies muss explizit geregelt werden.

• AUTOSUI (B), FRS (B), EMOBILITY (B), AEESUISSE (B) und ECOSUI (B) fügen an, dass im

Binnenverkehr keine Bedienpf licht bei vorhandenem Fahrtschreiber und keine

Ausrüstungspf licht besteht; Hersteller sollen Wahlf reiheit beim Einbau im Rahmen

europäischer Standards haben.

• Laut AUTOSUI, EMOBILITY, AEESUISSE und SWISSCLEAN könne von einer

Ausrüstungspf licht des Fahrtschreibers abgesehen werden, da Fahrzeuge später ggf .

exportiert werden (an Destination mit Ausrüstungspf licht).

• ECOSUI (B) und GVBS merken an, dass unterschiedliche Behandlung von Elektro - und

Diesel-Fahrzeugen nicht gerechtf ertigt sei. Die Reduktion des administrativen Auf wands unterstütze KMU und f ördere die Dekarbonisierung.

Wertende Bemerkungen der Ablehnenden:

• SH, VD, ZG und SEV (B) lehnen weitere Ausnahmen ab.

• BE f ügt an, dass elektrische Antriebe bzw. deren Bremswirkung Ausnahmen nur dann

rechtf ertigen, wenn sie höheres Gewicht oder höhere Geschwindigkeit kompensieren, die Reichweiten Pausen erzwingen und die Fahrzeuge klar erkennbar seien.

• Laut SH genügen bestehende Regelungen; weitere Ausnahmen schaf f en einen

unkontrollierbaren Flickenteppich und sollten nicht an die Antriebsart gekoppelt werden.

• VD erklärt, dass die Ausnahme Kontrollen erschwere, Ungleichbehandlung der Fahrerinnen

und Fahrer schaf f e und dem Sicherheitsziel widersprechen würde; neue Regeln ab 2026 verschärften zudem die Anf orderungen im internationalen Verkehr. Technische Fortschritte machen Ausnahmen obsolet, und die Vermehrung leichter Nutzf ahrzeuge berge bereits Risiken f ür Sicherheit und Arbeitsbedingungen.

• Gemäss ZG sei die Art des Mehrgewichts aus Verkehrssicherheitssicht irrelevant; die

wirkenden Kräfte und Betriebsgef ahr bei 4,25 t blieben gleich. Bestehende Erleichterungen würden genügen.

• SEV (B) lehnt eine Befreiung von der ARV 1 ab. Die Ausweitung des Geltungsbereichs ab 2,5 t

verbessere den Gesundheitsschutz und die Arbeitsbedingungen durch f lächendeckende Fahrtschreiberkontrollen; zudem würden Mängel des Arbeitsgesetzes (ArG) behoben, der Beruf werde attraktiver und höhere Preise würden sich volkswirtschaf tlich positiv auswirken.

12/22 ASTRA-D-5D273501/706