Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/71: Änderung von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts bezüglich Anpassungen für Elektro-Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen · 22 Seiten
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Aktenzeichen: AS TRA-24- 15.1-58/5
GR (F), LU (F) Das Erlangen einer Zulassungsbewilligung ist mit grossem Auf wand verbunden ASTAG (Beauf tragen eines Transportleiters mit Fachausweis f ür den Güterverkehr,
f inanzieller Nachweis, etc.).
GR (F), LU (F) E-Nutzf ahrzeuge sind konsequent und auch über die vorgeschlagenen ZH, SVP, Regelungen hinaus wie leichte Motorwagen zu behandeln. Die Ausnahme von ECOSUI, der Lizenzpf licht muss daher auch für die E-Nutzf ahrzeuge bis 4,25 t so gelten ASTAG, FRS, und die Vorschriften in dem Bundesgesetz über Strassentransportunternehmen SGV (STUG) / der Verordnung über die Strassentransportunternehmen (STUV)
entsprechend angepasst werden.
ASTAG, Die bestehende Lizenzpf licht bewirkt eine sachlich nicht begründbare
ECOSUI, FRS Ungleichbehandlung und ein neues, unverhältnismässig strengeres Hindernis f ür
die Verbreitung von E-Fahrzeugen.
Wer Aussagen bezüglich Nachprüfintervalle
GR Besonders positiv ist zu werten, dass auf eine Verlängerung der
Nachprüf intervalle f ür elektrisch betriebene Nutzf ahrzeuge verzichtet wurde. Bereits heute bestehen im Vergleich zur Europäischen Union gewisse
Erleichterungen. Zusätzliche Lockerungen würden zu sicherheitsrelevanten Diskrepanzen f ühren, die es zu vermeiden gilt.
LU (F) Als prüfenswert wird erachtet, die betroffenen Fahrzeuge mit Zif f er 157 von der
jährlichen Nachprüf ung zu entbinden, namentlich aus Kostengründen.
FDP Hinweis, dass die Herstellung der vollständigen Parität zwischen konventionellen
Lief erwagen und E-Fahrzeugen das Ziel sein muss, weil dies zu einem Bürokratieabbau führen würde. Mit Blick auf die vorliegende Vorlage bedeutet dies, dass die FDP die Vorschläge des Bundesrats, die Nachprüf intervalle nicht den Lief erwagen anzugleichen, ablehnt.
SVP Die SVP stimmt der Vorlage im Grundsatz zu und erwartet, dass die Fahrzeuge
konsequent wie leichte Motorwagen behandelt werden – nicht nur dort, wo es der Bundesverwaltung passt, sondern dort, wo es dem Gewerbe nützt. Aus Sicht der SVP müssen die Fahrzeuge konsequent wie leichte Motorwagen behandelt werden. Dies betrifft beispielsweise die Prüf intervalle. Entsprechend muss die Vorlage in dieser liberalen und sachlich gebotenen Optik überarbeitet werden; die Stossrichtung stimmt.
SGV Der SGV f ordert, dass Elektro-Nutzf ahrzeuge bis 4,25 Tonnen, deren
Mehrgewicht auf den emissionsfreien Antrieb zurückzuf ühren ist, grundsätzlich als leichte und nicht als schwere Motorwagen behandelt werden.
ASTAG Zwischen E-Fahrzeugen und Lieferwagen mit Verbrennungsmotor besteht kein
Unterschied hinsichtlich der Wartung, des Verschleisses oder sonstiger, das Prüf intervall beeinf lussender Faktoren. Insbesondere erf ordern die
sicherheitsrelevanten Bauteile der E-Fahrzeuge wie die Bremsen kein kürzer getaktetes Intervall – im Falle der Rekuperationsf ähigkeit ist die Bremsanlage von E-Fahrzeugen den Bremsanlagen von konventionellen Lief erwagen sogar verschleisstechnisch überlegen. Es handelt sich beim Vorschlag des Bundesrats somit um eine rein formalistische (wegen der erratischen Grenzziehung zwischen leichten und schweren Fahrzeugen bei 3,5 t), unnötige und aus praktischer Sicht nicht gerechtf ertigte Vorschrif t. Natürlich beschränkten sich die verlängerten Nachprüf intervalle einzig auf den Binnenverkehr. Im grenzüberschreitenden Verkehr müsste Art. 33 Abs. 2bisVTS analog gelten. Die ASTAG stellt deshalb den Antrag, für E-Fahrzeuge die gleichen Nachprüfintervalle wie für Lief erwagen vorzuschreiben (4-3-2-2).
6/22 ASTRA-D-5D273501/706