Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/71: Änderung von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts bezüglich Anpassungen für Elektro-Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen · 22 Seiten
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Aktenzeichen: AS TRA-24- 15.1-58/5
Frage 3: Sind Sie damit einverstanden, dass im Binnenverkehr Führerinnen und Führer von Elektro-
Nutzf ahrzeugen bis 4,25 t von der ARV 1 ausgenommen werden (Art. 4 Abs. 4 E-ARV 1)?
Bef ürwortende: ZH, LU, UR, SZ, NW, GL, FR, SO, BS, BL, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VS, NE,
GE, JU, FDP, GRÜNE, GLP, SVP, SSV, ECOSUI, SGV, ACVS, ASA, ARVAG, SVSP, AGVS, ACS, AUTOSUI, BFU, ASTAG, LDRIVE, LANDTECH, FRS,
EMOBILITY, TCS, VFAS, AEESUISSE, IGDHS, SWISSCLEAN, SWISSCOFEL, POST, GVBS
Ablehnende: BE, ZG, SH, VD, PROALPS, SEV, VCS, AVENERGY, GREENPEACE, WWF,
PUSCH
Verzicht auf STN: OW, SGEMV, SAV, FKS, KKJPD, ROADCR, NGF, NVB, SUVA
Wertende Bemerkungen der Befürwortenden:
• SG, SO, AI, JU, TG, VS, GE, NE, SVP (B), GLP (F1), FDP (B), ASA, AGVS, SSV, AUTOSUI (B), FRS (B), EMOBILITY, AEESUISSE, SWISSCLEAN, BFU, LDRIVE, FRS, GVBS, ECOSUI (B) und POST (B) stimmen grundsätzlich zur Ausnahme von der ARV 1 zu.
• Laut AI, JU, TG, VS und ASA sei diese Ausnahme angesichts des ausgedehnten
schweizerischen Strassennetzes und der begrenzten Fahrzeugautonomie vertretbar.
• NE, AGVS, FRS und GVBS f ügen an, dass eine Gleichbehandlung von Elektro - und Verbrennerf ahrzeugen bis 3,5 t Gesamtgewicht erforderlich sei, insbesondere bei gemischten Fahrzeugf lotten desselben Unternehmens.
• GE erklärt, dass die Ausnahme Elektrofahrzeuge für den Lief er- und Stadtverkehr attraktiver mache und damit die Energiewende f ördere. Gleichzeitig dürf e die Ausnahme die
Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen, insbesondere durch die Einhaltung grundlegender Verkehrsregeln durch die Fahrerinnen und Fahrer.
• SO stimmt der klaren Ausnahme zu. Ohne diese Regelung wäre der Einsatz emissionsf reier Fahrzeuge wirtschaf tlich unattraktiv und das Emissionsreduktionsziel würde verf ehlt. Die Ausnahme gelte ausschliesslich f ür diese Fahrzeuge, bliebe klar begrenzt und wahre Verkehrssicherheit sowie Gleichbehandlung.
• TI stimmt mit Vorbehalt zu und verweist darauf, dass bereits die bestehenden Erleichterungen polizeiliche Kontrollen erschweren, da der Binnenverkehrsstatus – einschliesslich der 56-Tage-Regel – nur schwer überprüf bar sei.
• GLP (F1) und POST (B) begrüssen die Befreiung von Elektro-Nutzf ahrzeugen bis 4,25 t von der Ausrüstungspf licht mit Fahrtschreibern.
• GRÜNE (B) hält f est, dass die Ausnahme zur Förderung der Elektromobilität kurzf ristig vertretbar, die Arbeits- und Ruhezeiten von Fahrer*innen aber ungenügend geregelt seien.
• FDP (B), POST (B) und ECOSUI (B) erklären, dass Unternehmen sowohl f inanziell als auch administrativ entlastet würden.
• Laut SVP (B) entlaste der Wegfall der Fahrtschreiberpf licht im Binnenverkehr die KMU und trage zu einem harmonischeren Verkehrsf luss bei.
• Laut SGV bestehe im Binnenverkehr keine Pf licht zur Ausrüstung und Bedienung eines Fahrtschreibers; dies müsse ausdrücklich geregelt werden.
• SSV erwähnt, dass einzelne Städte die Befreiung von Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften ablehnen, weil sie die Angrenzung zum gewerblichen Güterverkehr, den Vollzug und den Arbeitnehmerschutz erschwere.
• AUTOSUI (B), FRS (B), EMOBILITY (B), AEESUISSE (B) und ECOSUI (B) fügen an, dass es im Binnenverkehr keine Bedienpf licht bei vorhandenem Fahrtschreiber und keine
Ausrüstungspflicht gäbe; Hersteller sollen Wahlf reiheit bei Einbau im Rahmen europäischer Standards haben.
• Laut AUTOSUI, EMOBILITY, AEESUISSE und SWISSCLEAN blieben internationale Regelungen von der lokalen Lösung f ür die Schweiz unberührt.
13/22 ASTRA-D-5D273501/706