Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/71: Änderung von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts bezüglich Anpassungen für Elektro-Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen · 22 Seiten

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Aktenzeichen: AS TRA-24- 15.1-58/5

Bef ürwortende: ZH, LU, UR, SZ, NW, GL, FR, SO, BS, BL, AR, AI, SG, GR, AG, TI, VS, NE, GE,

JU, FDP, GRÜNE, GLP, SVP, SSV, ECOSUI, SGV, ACVS, ASA, ARVAG, SVSP, AGVS, ACS, AUTOSUI, ASTAG, LDRIVE, LANDTECH, FRS, EMOBILITY, TCS, VFAS, AEESUISSE, IGDHS, SWISSCLEAN, SWISSCOFEL, POST, GVBS

Ablehnende: BE, ZG, SH, TG, VD, PROALPS, BFU, SEV, VCS, AVENERGY, GREENPEACE,

WWF, PUSCH

Verzicht auf STN: OW, SGEMV, SAV, FKS, KKJPD, ROADCR, NGF, NVB, SUVA

Wertende Bemerkungen der Befürwortenden:

• AI und FR (B) stimmen gänzlich zu.

• AR (B), GR, SG, SO, GE, GL, LU, NE, GLP (F1), SVP (B), GRÜNE, SGV, SSV, AUTOSUI, SWISSCLEAN, EMOBILITY (B), AEESUISSE (B), FRS und GVBS stimmen grundsätzlich zu.

• GR weist darauf hin, dass diese Fahrzeuge künftig höchstens 120 km/h statt 80 km/h f ahren dürf en.

• SG und SO erklären, dass die Erleichterungen im Rahmen der anzustrebenden

Gleichbehandlung mit Lief erwagen von 3,5 t gerechtf ertigt seien, soweit das Mehrgewicht ausschliesslich auf die emissionsf reie Antriebstechnick zurückzuf ühren ist.

• GE weist darauf hin, dass die Anpassungen unverhältnismässige Benachteiligungen vermeiden und umweltfreundlichere Fahrzeuge fördern würden. Der strenge Nachweis, dass das Mehrgewicht ausschliesslich auf die Antriebsart zurückzuf ühren ist, erschwere jedoch sowohl die Administration als auch die Kontrolle der Fahrzeuge.

• Gemäss NE sei die Gleichbehandlung dieser Fahrzeuge mit Lief erwagen bis 3,5 t sinnvoll. Lenkende innerhalb eines Unternehmens seien of tmals mit beiden Fahrzeugtechnologien unterwegs.

• GL f ügt an, dass die Fahrzeuge dem Erscheinungsbild eines Lieferwagens entsprechen. Das Mehrgewicht von höchstens 750 kg sollte die Verkehrssicherheit nicht massgeblich beeinträchtigen.

• SO unterstützt den Vorschlag, sof ern alle Sicherheitsanf orderungen erf üllt sind.

• SVP (B) und GVBS weisen darauf hin, dass die Anpassungen der Bestimmungen zur Höchstgeschwindigkeit und zum Überholen die KMU entlasten und den Verkehrsf luss harmonisieren würden.

• SSV weist darauf hin, dass einige Städte aus Sicherheitsgründen gegen die Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit sowie gegen den Wegf all des Mindestabstandsgebots sind.

• AUTOSUI, SWISSCLEAN, EMOBILITY (B) und AEESUISSE (B) erklären, dass die Fahrzeuge hinsichtlich Führerausweis und Verkehrsregeln als leichte Motorwagen betrachtet

beziehungsweise behandelt werden sollen.

• GVBS unterstützt die Erleichterungen, insbesondere auch die Erhöhung der

Höchstgeschwindigkeit und die Auf hebung des Überholverbots. Dadurch werde der Verkehrsf luss verbessert und die Kapazität auf den Strassen erhöht. Dies mache den Arbeitsweg f ür das Gewerbe ef f izienter.

Allgemeine Bemerkungen von Befürwortenden und Ablehnenden:

• BE und BFU erklären, dass die Fahrzeuge f ür andere Verkehrsteilnehmende sowie f ür die Kontrollorgane klar erkennbar sein sollten.

• LU und BFU halten f est, dass keine Ausnahmen vom Verbot des Fahrens unter

Alkoholeinf luss zugelassen werden sollen.

• SO merkt an, dass die Gewichtsbeschränkungen von entsprechenden Fahrzeuglenkenden weiterhin berücksichtigt werden müssen, ansonsten seien Polizeikontrollen kaum möglich. Allenf alls könnte eine spezif ische Zusatztaf el vorgesehen werden, um Ausnahmen f ür entsprechende Fahrzeuge zu signalisieren. Sollten künf tig alle Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von höchstens 4,25 t mit dem Führerausweiskategorie B gef ahren werden

15/22 ASTRA-D-5D273501/706