Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/71: Änderung von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts bezüglich Anpassungen für Elektro-Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen · 22 Seiten

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Aktenzeichen: AS TRA-24- 15.1-58/5

Unterf ahrschutz weiterhin ein technisches Erf ordernis sein, obwohl die

Fahrzeuge von blossem Auge nicht von einem Lief erwagen mit 3,5 t

Gesamtgewicht unterschieden werden können (Charakteristik des Fahrzeuges, Länge, Breite, Höhe, usw.). Das beschriebene, nicht erhebliche

Gef ahrenpotenzial f ür Seitenauf prall- oder Abbiegeunf älle ist durch den Gewichtsunterschied nur geringf ügig und sollte daher in der Vorlage

Berücksichtigung f inden. Dies auch deswegen, weil die ursprüngliche

Motionsabsicht war, die Gewichtsnachteile (bspw. zusätzliche Erf ordernisse) zu reduzieren.

EMOBILITY, Die Absicht der Motion 25.3219 ist es, elektrische und f ossile Nutzf ahrzeuge AEESUISSE gleichzustellen. Elektrische Nutzfahrzeuge sind oft typengleich und von blossem Auge nicht von fossilen zu unterscheiden, jedoch aufgrund der Batterie schwerer. Das Anbringen des Unterfahrschutzes ist ein zusätzliches Erf ordernis, welches die Marktdurchdringung erschwert und zusätzliches Gewicht f ür elektrische Nutzf ahrzeuge bedeutet. Von einer Verpf lichtung sollte daher abgesehen werden.

6 Die Vorlage im Einzelnen

Nachf olgend sind die Ergebnisse und zusammengef assten Kommentare aus den Rückmeldungen gemäss der Gliederung des Fragebogens zusammengefasst. Textstellen aus den Begleitschreiben, die sich einer konkreten Frage zuordnen liessen, sind mit einem Verweis «(B)» gekennzeichnet.

In der Analyse der Argumente wurden vereinzelt Aussagen auf grund ihres Gehalts als bef ürwortend oder neutral eingeordnet, obwohl in der entsprechenden Frage insgesamt eine ablehnende Haltung vertreten wurde (und umgekehrt). Für die Auswertung der Zustimmung oder Ablehnung wurde jedoch stets auf die geäusserte grundsätzliche Haltung abgestellt.

Frage 1: Sind Sie insgesamt damit einverstanden, dass weitere Erleichterungen eingeführt werden

f ür Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht 4,25 t nicht übersteigt und das 3,5 t übersteigende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsf reien Antriebstechnik verursacht wird (nachf olgend «Elektro- Nutzf ahrzeuge bis 4,25 t»)?

Bef ürwortende: ZH, LU, UR, SZ, NW, GL, FR, SO, BS, BL, AR, AI, SG, GR, AG, TI, VS, NE, GE,

JU, FDP, GRÜNE, GLP, SVP, SSV, ECOSUI, SGV, ACVS, ASA, ARVAG, SVSP, PROALPS, AGVS, ACS, AUTOSUI, BFU, ASTAG, LDRIVE, LANDTECH, FRS, EMOBILITY, TCS, VFAS, VCS, AEESUISSE, IGDHS, GREENPEACE, WWF, SWISSCLEAN, SWISSCOFEL, PUSCH, POST, GVBS

Ablehnende: BE, ZG, SH, TG, VD, SEV, AVENERGY

Verzicht auf STN: OW, SGEMV, SAV, FKS, KKJPD, ROADCR, NGF, NVB, SUVA

Wertende Bemerkungen der Befürwortenden:

• AR (B), FR (B), SG, SO, SZ (B); ACS, SGV, LANDTECH und GVBS drücken ihre umfassende Zustimmung aus.

• TI, GLP, SVP (B), AGVS, FRS, GREENPEACE, PUSCH, VCS, WWF und SSV stimmen grundsätzlich zu, jedoch mit Vorbehalten.

• GL, GLP, AUTOSUI, EMOBILITY, AEESUISSE, IGDHS, LDRIVE und SWISSCLEAN erklären, es sei wünschenswert, dass die Änderungen dazu beitragen, dass die Elektromobilität gef ördert und die Erreichung der Emissionszielsetzungen insgesamt unterstützt werden.

• SG, NE und IGDHS erläutern, dass die Änderungen zur Gleichstellung dazu beitragen würden, die Nutzung von Fahrzeugen mit emissionsf reiem Antrieb zu f ördern.

• TI und GLP erwähnen, dass die Einführung des Elektroantriebs grundsätzlich zu f ördern und die Hürden abzubauen seien.

8/22 ASTRA-D-5D273501/706