Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/71: Änderung von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts bezüglich Anpassungen für Elektro-Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen · 22 Seiten
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Aktenzeichen: AS TRA-24- 15.1-58/5
AUTOSUI, Es wird darum gebeten, die Verlängerung der Nachprüf intervalle nochmals zu EMOBILITY, überdenken. Jener Beitrag dieser Fahrzeuge – welche in den ersten
AEESUISSE Betriebsjahren technisch unbedenklich sind – würde den Rückstand auf die
Nachprüf ungen der Strassenverkehrsämter entlasten, welche seit Jahren ein Mehrarbeitsvolumen durch den massiven Anstieg des durchschnittlichen Fahrzeugalters auf derzeit 10,5 Jahre erleben. Ebenf alls würde dies die Administrationsaufwendungen reduzieren für die Behörde, wie auch f ür kleinere und mittlere Unternehmen (KMU).
IGDHS (F) Periodische Nachprüfungen verursachen f ür die Halter bedeutende Kosten. E -
Lief erwagen mit einem Gesamtgewicht bis 4,25 t müssen auch in diesem Bereich den «konventionellen» Lieferwagen gleichgestellt werden. Daher sollen auch E - Lief erwagen Prüfintervalle gemäss Art. 33 Abs. 2 Bst. b VTS zu erf üllen haben.
Wer Aussagen bezüglich seitlicher Schutzvorrichtungen
GR Der Bundesrat hat eine Lockerung der Vorschrif ten zu den seitlichen
Schutzvorrichtungen f ür Lastwagen geprüf t, diese jedoch abgelehnt. Eine Erleichterung in diesem Bereich würde das Unfallrisiko erhöhen. Es ist daher zu begrüssen, dass in diesem Bereich keine Lockerungen vorgenommen werden.
FDP Hinweis, dass die Herstellung der vollständigen Parität zwischen konventionellen
Lief erwagen und E-Fahrzeugen das Ziel sein muss, weil dies zu einem Bürokratieabbau führen würde. Mit Blick auf die vorliegende Vorlage bedeutet dies, dass die FDP die Vorschläge des Bundesrats, die Anf orderungen an die seitlichen Schutzvorrichtungen unverändert zu belassen, ablehnt.
SGV Gemäss erläuterndem Bericht sollen Elektro -Nutzf ahrzeuge bis 4,25 Tonnen,
deren Mehrgewicht auf den emissionsfreien Antrieb zurückzuführen ist, weiterhin der Ausrüstungspf licht mit seitlichen Schutzvorrichtungen unterstehen. Bei herkömmlichen Lieferwagen bis zu 3,5 Tonnen gilt keine entsprechende Pf licht. Im Sinne der Gleichbehandlung sämtlicher Lief erwagen – unabhängig von der Antriebstechnologie – f ordert der SGV, auf eine entsprechende
Ausrüstungspf licht zu verzichten.
AGVS, FRS Einzig in Bezug auf das Erf ordernis des seitlichen Unterf ahrschutzes wird die
analoge Handhabung wie bei Lieferwagen mit Gesamtgewicht bis 3,5 t beantragt. Auch trotz des Mehrgewichts durch den elektrischen Antrieb sind die Fahrzeuge von den Dimensionen her identisch und es muss eine gewisse Parität erreicht werden.
ASTAG Die leicht erhöhten Achslasten um wenige hundert Kilogramm (f alls überhaupt)
stehen in keinem Verhältnis zwischen dem grossen Nachteil der eingebüssten Nutzlast (gemäss erläuterndem Bericht rund 30 kg). Ausserdem werde der minimale, geradezu vernachlässigbare Vorteil der Verkehrssicherheitserhöhung mit der Zweckbestimmung der gesamten Vorlage – nämlich die Nutzlastnachteile der E-Fahrzeuge auszugleichen sowie die Attraktivität und in der Folge den Absatz der umweltfreundlichen E-Fahrzeuge zu fördern – als nicht vereinbar und damit die Ausrüstungspf licht mit seitlichen Schutzvorrichtungen als nicht gerechtfertigt erachtet. Ebenso widerspricht die Ausrüstungspflicht den Motionen Bourgeois, Giezendanner und Grossen, die allesamt die Gleichbehandlung zwischen E-Fahrzeugen und konventionellen Lief erwagen f ordern. Wir stellen deshalb den Antrag, f ür die E-Fahrzeuge genau gleich wie f ür die
konventionellen Lief erwagen keine seitlichen Schutzvorrichtungen
vorzuschreiben.
AUTOSUI Gemäss dem erläuternden Bericht wird der für schwere Motorwagen (inkl. dieser
betrof f enen Kategorie mit elektrischem Antrieb) vorgesehene seitliche
7/22 ASTRA-D-5D273501/706