Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/71: Änderung von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts bezüglich Anpassungen für Elektro-Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen · 22 Seiten
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Aktenzeichen: AS TRA-24- 15.1-58/5
• Gemäss FRS, GVBS und ECOSUI (B) unterstütze die Reduktion des administrativen
Auf wands die KMU und f ördere die Dekarbonisierung.
• BFU f indet, dass die Ausklammerung von Elektro -Nutzf ahrzeugen aus der ARV 1 vertretbar
sei, da sie wie konventionelle Lieferwagen genutzt werden; die Bef reiung von Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften sowie Fahrtschreiberpflicht im Binnenverkehr sei für BFU vertretbar; weiterhin gelte f ür die Führerinnen und Führer, dass sie nicht übermüdet fahren dürfen (Art. 31 Abs. 2 SVG, SR 741.01).
• LDRIVE begrüsst die Befreiung von Elektro-Nutzfahrzeugen bis 4,25 t im nationalen Verkehr
von der Fahrtschreiberpf licht und ARV; explizite Klarstellung im Erlasstext schaf f e Rechtssicherheit und erleichtert Schulung.
Allgemeine Bemerkungen von Befürwortenden und Ablehnenden:
• TI (kreuzte Zustimmung und Ablehnung an, stimmt aber inhaltlich zu) kritisiert den Zeitpunkt,
denn die Ausnahme komme zu spät und eine f rühere Einf ührung wäre möglich gewesen. Unternehmen mussten bereits teure Anpassungen auf grund der ARV 1 (Datensysteme) vornehmen. Dies führe nun zu Ungleichheit, indem frühe Anwender die vollen Kosten tragen, während späte Nutzer von der Ausnahme prof itieren.
• GRÜNE (B), GREENPEACE, PUSCH, VCS, WWF und PROALPS begrüssen die
Übergangslösungen für E-Fahrzeuge zur Förderung emissionsf reier Antriebe mit Antrag zur Ausweitung des ARV-1-Geltungsbereichs auf gewerbliche Fahrzeuge/Führer ab 2,5 t (Hauptberuf oder fremde Rechnung) zur Verbesserung von Sicherheit und Arbeitsbedingungen
– mit Ausnahme f ür emissionsf reie Antriebe bis 3,25 t sowie Bef ristung und Monitoring.
• PROALPS erwähnt, dass das Monitoring auch die Alpenregion sowie mögliche
Verlagerungsef f ekte berücksichtigen soll.
Wertende Bemerkungen der Ablehnenden:
• SH, VD und ZG lehnen die Einf ührung weiterer Ausnahmen ausdrücklich ab.
• BE f ügt an, dass elektrische Antriebe bzw. deren Bremswirkung Ausnahmen nur dann
rechtf ertigen würden, wenn sie höheres Gewicht oder höhere Geschwindigkeit kompensieren, die Reichweiten Pausen erzwingen und die Fahrzeuge klar erkennbar sind.
• SH erwähnt, dass die bestehenden Regelungen ausreichen; weitere Ausnahmen würden
einen unkontrollierbaren Flickenteppich schaffen und sollten nicht an die Antriebsart gekoppelt werden.
• Laut VD sind die Arbeits- und Ruhezeitregeln zentral f ür die Verkehrssicherheit; ihre
Auf hebung für schwere E-Fahrzeuge untergräbt diese Logik und erschwert die Kontrollen. Die vorgeschlagene Ausnahme beruhe auf wirtschaf tlichen statt sicherheitsrelevanten Gründen und sei angesichts des technischen Fortschritts nur bedingt gerechtf ertigt.
• ZG erläutert, dass aus Verkehrssicherheitssicht die Art des Mehrgewichts irrelevant sei; die
wirkenden Kräfte und Betriebsgef ahr bei 4,25 t bleiben gleich. Bestehende Erleichterungen genügen.
• SEV (B) lehnt die Bef reiung von der ARV 1 ab. Hingegen verbessere die Ausweitung des
Geltungsbereichs ab 2,5 t den Gesundheitsschutz und die Arbeitsbedingungen durch eine f lächendeckende Fahrtschreiberkontrolle. Zudem würden Mängel des Arbeitsgesetzes (ArG) behoben, die Attraktivität des Beruf s gesteigert, und höhere Preise würden sich
volkswirtschaf tlich positiv auswirken.
Frage 4: Sind Sie damit einverstanden, dass Lenkerinnen und Lenker schwerer Motorwagen mit
emissionsfreiem Antrieb und einem Gesamtgewicht von höchstens 4,25 t, bei denen das 3,5 t überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird, grundsätzlich die Verkehrsregeln und die Signalisation für die Lenkerinnen und Lenker leichter Motorwagen beachten müssen (Art. 41c E-VRV)?
14/22 ASTRA-D-5D273501/706