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Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 24 Seiten

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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

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Art. 35 Veröffentlichung von Insiderinformationen und Übermittlung von

Informationen an die ElCom

Die Teilnehmer am Schweizer Markt können die Veröffentlichung von Insiderinformationen nach den Artikeln 7 und 8 BATE und die Übermittlung der Informationen an die ElCom nach Artikel 12 BATE bis zum 31. März 2027 aufschieben.

Art. 36 Meldung der Risikopositionen

1Die Pflicht zur Meldung der Risikopositionen nach Artikel 22 gilt ab dem 1. April 2027.

2Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann die Frist nach Absatz 1 in Abhängigkeit vom Inkrafttreten der entsprechenden Regelung der EU verlängern.

12. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 37 Technische und administrative Vorschriften des Bundesamtes für

Energie (BFE)

Das BFE erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften für die Erfüllung der Pflichten nach dieser Verordnung. Es kann insbesondere:

a. die minimalen technischen und administrativen Anforderungen festlegen;

b. internationale technische und administrative Bestimmungen und Normen, Weisungen der ElCom sowie Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen für verbindlich erklären.

Art. 38 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 2 geregelt.

Art. 39 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.