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Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 24 Seiten

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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

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Art. 30 Erhebung der Abgabe und Rechnungsstellung

1Die ElCom erhebt die jährliche Aufsichtsabgabe gestützt auf ihre Kosten und Einnahmen für das der Abgabenerhebung vorangegangene Jahr.

2Im Zeitraum vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2027 erhebt die ElCom die Aufsichtsabgabe halbjährlich.

3Sie stellt jedem betroffenen Teilnehmer am Schweizer Markt eine Rechnung über die jährliche Aufsichtsabgabe zu; diese enthält die Einzelheiten der Bemessung der variablen Zusatzabgabe.

Art. 31 Bemessung der fixen Grundabgabe

1Die fixe Grundabgabe beträgt 250 Franken pro Jahr und Teilnehmer am Schweizer Markt, der über das gesamte vorangegangene Jahr bei der ElCom nach Artikel 4 BATE registriert war.

2Beginnt oder endet die Abgabepflicht unterjährig, so wird die Abgabe pro rata temporis reduziert.

Art. 32 Bemessung der variablen Zusatzabgabe und Rechnungsstellung

1Die variable Zusatzabgabe wird für jeden Teilnehmer am Schweizer Markt getrennt anhand der folgenden, über das gesamte vorangegangene Jahr ermittelten Werte bemessen:

a. C: Summe der Kosten, die der ElCom für den betreffenden Aufsichtsbereich entstanden sind;

b. E: Summe der Gebühren, die die ElCom für den betreffenden Aufsichtsbereich erhoben hat;

c. T: Summe der fixen Grundabgaben nach Artikel 31, die die ElCom für den betreffenden Aufsichtsbereich erhoben hat;

d. N: Gesamtzahl der Übermittlungen nach Artikel 12 BATE an die ElCom, die von allen Teilnehmern am Schweizer Markt, die dem jeweiligen Aufsichtsbereich angehören, vorgenommen wurden;

e. U: Gesamtzahl der Übermittlungen nach Artikel 12 BATE an die ElCom, die vom betroffenen Teilnehmer am Schweizer Markt vorgenommen wurden.

2Die ElCom bemisst die variable Zusatzabgabe jedes Teilnehmers am Schweizer Markt nach der folgenden Formel:

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