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Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 24 Seiten
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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten
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1. die Informationen aus ihrem Orderbuch nach Artikel 12 BATE,
2. die Informationen, die im Sinne von Artikel 18 BATE gemeldet wurden;
d. in Bezug auf die Betreiber von Plattformen für Insiderinformationen: die bei ihrer Registrierung und Zulassung bei der ElCom übermittelten Informationen nach Artikel 9 BATE und den Artikeln 8 und 9 dieser Verordnung;
e. in Bezug auf die Betreiber von Meldemechanismen: die bei ihrer Registrierung und Zulassung bei der ElCom übermittelten Informationen nach Artikel 13 BATE und den Artikeln 14 und 15 dieser Verordnung;
f. die Informationen über im Gesetz vorgesehene Verfahren, insbesondere über die Einleitung, Durchführung und Beendigung von Verfahren durch die ElCom, über aufsichtsrechtliche Massnahmen, Verwaltungssanktionen, Berufs- oder Tätigkeitsverbote oder entsprechende von der ElCom verhängte Durchführungsmassnahmen sowie über Verurteilungen durch die Strafverfolgungsbehörden gemäss Artikel 24 Absatz 1 BATE;
g. die Informationen, die Gegenstand eines Amts- oder Rechtshilfeverfahrens gemäss den Artikeln 35–37 und 40 BATE sind.
2Nur die Mitarbeitenden der ElCom haben Zugang zum Informationssystem nach Absatz 2.
3Die ElCom gewährleistet einen sicheren Betrieb des Systems und schützt die Daten mit organisatorischen und technischen Mitteln vor unberechtigtem Zugriff.
4Sie bewahrt die im Informationssystem gespeicherten Daten so lange auf, wie sie sie benötigt, längstens aber während zehn Jahren ab dem Datum der Datenlieferung.
5Wird ein Verfahren betreffend ein unzulässiges Marktverhalten oder einen Verstoss gegen die Pflichten nach dem Gesetz eingeleitet, so steht der Fristenlauf nach Absatz 4 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids still.
6Nach Ablauf der Frist nach Absatz 4 stellt die ElCom die Vernichtung der Daten sicher. Die Bestimmungen des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 19985 bleiben vorbehalten.
11. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 34 Bezeichnung einer Vertretung in der Schweiz
Die Teilnehmer am Schweizer Markt müssen spätestens am 1. April 2027 die Informationen über ihre Vertretung gemäss Artikel 6 BATE übermitteln.