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Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 24 Seiten

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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

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e. Verträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 BATE, die ausschliesslich die Speicherung von Gas betreffen und die nicht unter Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c fallen.

2Handlungen, die schweizerische Energiegrosshandelsprodukte nach Absatz 1 Buchstaben b, c und e betreffen, bei denen es sich um Standardverträge handelt, sind ebenfalls von dieser Übermittlungspflicht ausgenommen.

3Besteht ein hinreichender Verdacht, dass einer der Verträge nach Absatz 1 zu Handlungen führt, die ein schwerwiegendes unzulässiges Marktverhalten darstellen, so kann die ElCom von den betreffenden Marktteilnehmern, Betreibern von organisierten Märkten, Betreibern von Systemen zur Zusammenführung von Handelsaufträgen oder Vermittlerdiensten verlangen, ihr alle Informationen über diese Handlungen zu übermitteln.

3. Abschnitt: Pflicht zur Meldung der Risikopositionen

Art. 22

1Die Teilnehmer am Schweizer Markt müssen der ElCom im Rahmen der Übermittlungspflicht nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a BATE die folgenden Informationen übermitteln:

a. ihre Risikopositionen in schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten, die physisch geliefert oder bar ausgeglichen werden müssen, für die 24 Monate nach dem betreffenden Referenzquartal im Sinne von Absatz 2;

b. die voraussichtlich in der Schweiz erzeugte Menge Strom oder Gas; und

c. den voraussichtlichen Strom- oder Gasverbrauch in der Schweiz, auf der Grundlage der von ihnen abgeschlossenen Verträge.

2Sie müssen der ElCom diese Informationen jedes Jahr spätestens übermitteln:

a. am 30. April für das Quartal vom 1. Januar bis zum 31. März;

b. am 31. Juli für das Quartal vom 1. April bis zum 30. Juni;

c. am 31. Oktober für das Quartal vom 1. Juli bis zum 30. September;

d. am 31. Januar für das Quartal vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember.

3Sie müssen zudem:

a. die Informationen für die 24 Monate nach dem betreffenden Referenzquartal pro Monat aggregieren;

b. die Informationen nach Strom und Gas, nach Lieferpunkt und Lieferzone sowie nach Art des schweizerischen Energiegrosshandelsprodukts getrennt übermitteln; und

c. sich auf den Stand am letzten Tag des Referenzquartals stützen und die gruppeninternen Verträge in ihren Berechnungen berücksichtigen.