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Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 24 Seiten
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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten
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c. Verträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 BATE, die ausschliesslich die Speicherung von Gas betreffen und die für einen Zeitraum von zwölf Monaten oder länger abgeschlossen wurden;
d. Derivate nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 BATE ausschliesslich auf in der Schweiz gespeichertes Gas.
2Diese Handlungen müssen innerhalb der folgenden Fristen gemeldet werden:
a. wenn sie Verträge nach Absatz 1 Buchstabe a betreffen: jedes Jahr spätestens am 31. Juli für das Halbjahr vom 1. Januar bis zum 31. Juni und am 31. Januar für das Halbjahr vom 1. Juli bis zum 31. Dezember;
b. wenn sie Verträge nach Absatz 1 Buchstabe b betreffen: jeden Monat spätestens am letzten Tag des Folgemonats in aggregierter Form;
c. wenn sie einen Vertrag nach Absatz 1 Buchstaben c oder d betreffen: jeden Monat spätestens am letzten Tag des Folgemonats.
Art. 21 Von der Übermittlungspflicht ausgenommene Handlungen
1Handlungen, die die folgenden schweizerischen Energiegrosshandelsprodukte betreffen und bei denen es sich um bilaterale Standardverträge oder Nicht-Standardverträge handelt, unterliegen nicht der Übermittlungspflicht nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a BATE:
a. Produkte, bei denen es sich um gruppeninterne Verträge handelt;
b. Produkte, die über Systeme ausgeführt werden, die zwei oder mehr organisierte Märkte miteinander verbinden und die Zusammenführung von Handelsaufträgen erleichtern, und bei denen der Abschluss der Transaktion ausserhalb des Systems stattfindet (Systeme zur Zusammenführung von Handelsaufträgen);
c. Produkte, die über sprachgestützte Vermittlerdienste erteilt werden und nicht auf elektronischen Anzeigen erscheinen;
d. Verträge über die Lieferung oder Verteilung von Strom oder Gas nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 BATE, die:
1. die physische Lieferung von Strom betreffen, der in einer einzigen Produktionseinheit mit einer Kapazität von höchstens 10 MW oder in mehreren Produktionseinheiten mit einer gemeinsamen Kapazität von höchstens 10 MW erzeugt wird, sofern es sich nicht um Standardverträge handelt,
2. die physische Lieferung von Gas betreffen, das in einer einzigen Produktionsanlage mit einer Kapazität von höchstens 20 MW erzeugt wird, sofern es sich nicht um Standardverträge handelt, oder
3. die Lieferung oder Verteilung an Gasversorger betreffen, die jährlich höchstens 100 MWh Gas an Endverbraucherinnen und Endverbraucher verkaufen, sofern diese Verträge rein innerschweizerisch sind und das Gas ausschliesslich für Endverbraucherinnen und Endverbraucher im Netzgebiet des Gasversorgers bestimmt ist;