Vorlage

Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 24 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage

Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

«%ASFF_YYYY_ID»

an dem die Handlung vorgenommen wurde, aufbewahren. Leitet die ElCom vor dem Ende der Frist ein Verfahren betreffend ein unzulässiges Marktverhalten oder einen Verstoss gegen die Pflichten nach dem Gesetz ein, so steht der Fristenlauf bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids still.

Art. 18 Technische Einzelheiten der Übermittlung

1Die Übermittlungen von Informationen an die ElCom nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a BATE müssen ausreichende technische Einzelheiten enthalten, um eine automatisierte Bearbeitung zu ermöglichen, insbesondere:

a. genaue Angaben zu erworbenen und veräusserten schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten;

b. den vereinbarten Preis und die vereinbarte Menge;

c. die Daten und Uhrzeiten der Ausführung;

d. die Parteien sowie die Zwischen- oder Endbegünstigten der Transaktion;

e. alle weiteren relevanten technischen Einzelheiten zur Art des erteilten Handelsauftrags oder der abgeschlossenen Transaktion.

2Betreffen die Informationen einen Vertrag über die Lieferung von Gas oder Strom nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 BATE, der zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität oder zum Ausgleich von Abweichungen in den schweizerischen Elektrizitäts- oder Gastransportnetzen im Sinne von Artikel 12 Absätze 7 und 8 BATE bestimmt ist, so müssen sie eine zeitliche Auflösung der Lastgänge von fünfzehn Minuten für Strom und eine Stunde für Gas enthalten.

3Die ElCom kann die natürliche oder juristische Person, die die Übermittlung vorgenommen hat, dazu auffordern, zusätzliche Informationen nachzuliefern.

4Die Teilnehmer am Schweizer Markt müssen den Betreibern von organisierten Märkten auf Anfrage alle technischen Einzelheiten zur Verfügung stellen, die diese zur Erfüllung der Aufgabe nach Artikel 12 Absatz 4 BATE benötigen.

5Teilnehmer am Schweizer Markt und Betreiber von organisierten Märkten, die der ACER gemäss den Regelungen der EU Informationen über ihre Handlungen übermitteln, die Energiegrosshandelsprodukte im Sinne der Regelungen der EU betreffen, können die Informationen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a BATE mit den gleichen technischen Einzelheiten wie nach diesen Regelungen vorgesehen der ElCom übermitteln.

2. Abschnitt: Handlungen, die der ElCom zu melden sind, und Meldefristen

Art. 19 Handlungen, die der ElCom laufend gemeldet werden müssen

1Soweit das Gesetz oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt, müssen Handlungen, die schweizerische Energiegrosshandelsprodukte nach Artikel 3