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Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 24 Seiten

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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

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c. die Absehbarkeit der Nichtverfügbarkeit;

d. die wichtigsten Merkmale des Ereignisses;

e. die Masseinheit;

f. die Gründe der Nichtverfügbarkeit der Anlage; sind sie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht bekannt, so muss dies in der Publikation erwähnt werden und müssen sie publiziert werden, sobald sie feststehen;

g. die betroffene Energiequelle;

h. die betroffene Gebots- oder Bilanzierungszone;

3Teilnehmer am Schweizer Markt, die Insiderinformationen gemäss den Regelungen der EU veröffentlichen, können die Insiderinformationen im Format und mit dem Inhalt veröffentlichen, die von den Regelungen der EU vorgesehen sind.

Art. 13 Aufschub der Veröffentlichung von Insiderinformationen

Teilnehmer am Schweizer Markt, die die Veröffentlichung von Insiderinformationen aufschieben, müssen der ElCom die folgenden Informationen übermitteln:

a. die von der ElCom zugewiesene Kennung;

b. die Informationen nach Artikel 12 Absätze 1 und 2;

c. die Dauer des Aufschubs;

d. die Begründung des Aufschubs.

6. Kapitel: Registrierung und Zulassung von Meldemechanismen

Art. 14 Inhalt des Registrierungs- und Zulassungsgesuchs

1Die Betreiber von Meldemechanismen, die nicht von der ACER zugelassen sind, müssen der ElCom mit ihrem Registrierungs- und Zulassungsgesuch zusätzlich zu den Informationen nach Artikel 13 Absätze 3 und 4 BATE die folgenden Informationen übermitteln:

a. ihren Namen oder ihre Firma;

b. ihre Adresse und ihre Webadresse;

c. die Kontaktdaten ihrer Verbindungsperson;

d. die Kontaktdaten der technisch verantwortlichen Person;

e. die Kontaktdaten des IT-Teams; und

f. gegebenenfalls die von der ACER zugewiesene Kennung gemäss den Regelungen der EU.

2Die Betreiber von Meldemechanismen, die bereits von der ACER zugelassen sind, müssen der ElCom mit ihrem Registrierungs- und Zulassungsgesuch zusätzlich zu den