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Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 24 Seiten

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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

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Art. 7 Algorithmischer Handel und direkter elektronischer Zugang

1Die Teilnehmer am Schweizer Markt und die Teilnehmer am europäischen Markt müssen zusammen mit ihrem Registrierungsgesuch insbesondere die folgenden Angaben übermitteln:

a. ob sie algorithmischen Handel betreiben;

b. ob sie einen direkten elektronischen Zugang zu einem organisierten Markt gewähren;

b. ob sie die Gewährung eines direkten elektronischen Zugangs zu einem organisierten Markt an einen Dritten delegieren.

2Sie teilen der ElCom Änderungen im Zusammenhang mit diesen Angaben unverzüglich mit.

4. Kapitel: Registrierung und Zulassung von Plattformen für Insiderinformationen

Art. 8 Inhalt des Registrierungs- und Zulassungsgesuchs

1Die Betreiber von Plattformen für Insiderinformationen, die nicht von der ACER zugelassen sind, müssen der ElCom mit ihrem Registrierungs- und Zulassungsgesuch zusätzlich zu den Informationen nach Artikel 9 Absätze 3 und 4 BATE die folgenden Informationen übermitteln:

a. ihren Namen oder ihre Firma;

b. ihre Adresse und ihre Webadresse;

c. die Kontaktdaten ihrer Verbindungsperson;

d. die Kontaktdaten der technisch verantwortlichen Person;

e. die Kontaktdaten des IT-Teams; und

f. gegebenenfalls die von der ACER zugewiesene Kennung gemäss den Regelungen der EU.

2Die Betreiber von Plattformen für Insiderinformationen, die bereits von der ACER zugelassen sind, müssen der ElCom mit ihrem Registrierungs- und Zulassungsgesuch zusätzlich zu den Informationen nach Artikel 9 Absatz 2 BATE nur die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben c–e übermitteln.

3Sind die Informationen nach Absatz 1 oder 2 vollständig, so trägt die ElCom die betreffende Plattform in das Register der Plattformen für Insiderinformationen ein und gibt darin den Stand des Zulassungsverfahrens an.

4Ist das Registrierungs- und Zulassungsgesuch unvollständig, so kann die ElCom den Betreiber der Plattform dazu auffordern, die fehlenden Informationen nachzuliefern.