Vorlage

Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 24 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage

Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

«%ASFF_YYYY_ID»

Informationen nach Artikel 13 Absatz 2 BATE nur die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben c–e übermitteln.

3Sind die Informationen nach Absatz 1 oder 2 vollständig, so trägt die ElCom den betreffenden Meldemechanismus in das Register der Meldemechanismen ein und gibt darin den Stand des Zulassungsverfahrens an.

4Ist das Registrierungs- und Zulassungsgesuch unvollständig, so kann die ElCom den Betreiber des Meldemechanismus dazu auffordern, die fehlenden Informationen nachzuliefern.

Art. 15 Erteilung der Zulassung

1Die ElCom erteilt den Betreibern von Meldemechanismen, die bei ihr registriert und nicht von der ACER zugelassen sind, eine Zulassung, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nach Artikel 13 Absätze 3 und 4 BATE erfüllt sind und wenn:

a. der Meldemechanismus über die technischen Fähigkeiten verfügt, die erforderlich sind, damit die ElCom sich jederzeit direkt mit dem Meldemechanismus verbinden und ununterbrochen und gesichert auf das Informationssystem mit sämtlichen Handlungsaufzeichnungen der Teilnehmer am Schweizer Markt zugreifen kann;

b. der Betreiber ein Kommunikationsformat verwendet, das der ElCom eine automatisierte Bearbeitung der Informationen ermöglicht;

c. der Betreiber die Aufbewahrung sämtlicher Aufzeichnungen der Handlungen, die er der ElCom nach Artikel 12 BATE gemeldet hat, während fünf Jahren ab dem Datum der Meldung, garantiert; leitet die ElCom vor dem Ende der Frist ein Verfahren betreffend ein unzulässiges Marktverhalten oder einen Verstoss gegen die Pflichten nach dem Gesetz ein, so steht der Fristenlauf bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids still.

2Der Betreiber eines Meldemechanismus, der von der ACER zugelassen ist, muss lediglich nachweisen, dass die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstaben a–c erfüllt sind. Ist dies der Fall, so erteilt die ElCom die Zulassung.

3Die ElCom kann die ACER mit der Überprüfung der Voraussetzungen für die Zulassung nach Artikel 13 Absätze 3 und 4 BATE betrauen.

4Sie kann den Betreiber des betreffenden Meldemechanismus dazu auffordern, ihr oder direkt der ACER weitere Informationen zur Verfügung zu stellen.

5Sie erlässt eine Verfügung, wenn ein Registrierungsgesuch abgelehnt wird.

6Sie vermerkt die Erteilung oder die Verweigerung einer Zulassung im Register der Meldemechanismen.

7Der Eintrag ins Register der Meldemechanismen erfolgt erst nach Bezahlung der Gebühr.