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Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 24 Seiten

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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

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Art. 16 Entzug der Zulassung und Überführung von

Handlungsaufzeichnungen

1Entzieht die ElCom gestützt auf Artikel 15 BATE einem Betreiber eines Meldemechanismus die Zulassung, so muss dieser alle Handlungsaufzeichnungen, die einen Teilnehmer am Schweizer Markt betreffen und die sich auf die fünf Jahre vor der Verfügung des Zulassungsentzugs beziehen, unverzüglich auf den vom Teilnehmer am Schweizer Markt neu bezeichneten Meldemechanismus überführen.

2Der Betreiber des Meldemechanismus muss alle Teilnehmer am Schweizer Markt, für die er der ElCom nach Artikel 12 BATE Informationen übermittelt, unverzüglich über den Entzug der Zulassung informieren und ihnen auf Antrag alle Handlungsaufzeichnungen übermitteln, die sie betreffen und die sich auf die fünf Jahre vor dem Zulassungsentzug beziehen.

7. Kapitel: Übermittlung von Informationen an die ElCom

1. Abschnitt: Kommunikationskanäle und technische Einzelheiten

Art. 17 Kommunikationskanäle

1Die Übermittlung der Informationen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a BATE obliegt:

a. im Falle eines Standardvertrags den Betreibern von organisierten Märkten;

b. im Falle eines bilateralen Standardvertrags oder eines Nicht-Standardvertrags den Teilnehmern am Schweizer Markt.

2Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher müssen der ElCom keine Handlungen melden, die bilaterale Standardverträge und Nicht-Standardverträge betreffen und die einer Übermittlungspflicht nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a BATE unterliegen, wenn:

a. sie eine Verbrauchskapazität von mindestens 600 GWh aufweisen und die andere Vertragspartei darüber informiert haben; und

b. die andere Partei diese Informationen im Namen der Endverbraucherinnen und Endverbraucher der ElCom übermittelt.

3Die Übermittlung der Informationen nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a BATE obliegt dem Teilnehmer am europäischen Markt oder dem Betreiber des organisierten Markts, der gemäss den Regelungen der EU verpflichtet ist, diese Informationen den Behörden der EU oder einem EU-Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen.

4Die Betreiber von organisierten Märkten müssen den betroffenen Teilnehmern am Schweizer Markt auf Anfrage die Informationen zur Verfügung stellen, die sie der ElCom nach Artikel 12 Absatz 4 BATE übermittelt haben.

5Die Teilnehmer am Schweizer Markt und die Betreiber von organisierten Märkten müssen sämtliche Informationen, die sie der ElCom nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a BATE übermittelt haben, während mindestens fünf Jahren ab dem Tag,