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Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 24 Seiten
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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten
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10. Kapitel: Datenbearbeitung und Informationssystem
Art. 33
1Das von der ElCom betriebene Informationssystem enthält folgende Personendaten und Daten juristischer Personen:
a. in Bezug auf die Teilnehmer am Schweizer Markt:
1. die bei ihrer Registrierung bei der ElCom übermittelten Informationen nach Artikel 4 BATE und Artikel 5 dieser Verordnung,
2. die bei der Bezeichnung einer Vertretung in der Schweiz übermittelten Informationen nach Artikel 6 BATE,
3. die Informationen über Insiderinformationen nach Artikel 7 BATE und Artikel 12 dieser Verordnung,
4. die Informationen über Insiderinformationen, deren Veröffentlichung aufgeschoben wurde, nach Artikel 8 BATE und Artikel 13 dieser Verordnung,
5. die Informationen über ihre Handlungen, die schweizerische Energiegrosshandelsprodukte betreffen, nach Artikel 12 BATE und Artikel 18 dieser Verordnung,
6. die grundlegenden Daten über ihre Anlagen nach Artikel 12 BATE und Artikel 23 dieser Verordnung,
7. die Informationen über ihre Risikopositionen nach Artikel 22,
8. die Informationen über ihre Handelssysteme und den direkten elektronischen Zugang nach den Artikeln 16 und 17 BATE und Artikel 7 dieser Verordnung;
b. in Bezug auf die Teilnehmer am europäischen Markt:
1. die bei ihrer Registrierung bei der ElCom übermittelten Informationen, die sie gemäss den Regelungen der EU übermitteln, nach Artikel 4 BATE,
2. die Insiderinformationen, die sie veröffentlichen, und diejenigen, deren Veröffentlichung gemäss den Regelungen der EU aufgeschoben wurde,
3. die Informationen über ihre Handlungen, die Energiegrosshandelsprodukte im Sinne der Regelungen der EU betreffen, nach Artikel 12 BATE,
4. die grundlegenden Daten über ihre Anlagen im Sinne der Regelungen der EU nach Artikel 12 BATE,
5. die Informationen über ihre Risikopositionen im Sinne der Regelungen der EU nach Artikel 22,
6. die Informationen über ihre Handelssysteme und den direkten elektronischen Zugang im Sinne der Regelungen der EU nach den Artikeln 16 und 17 BATE und Artikel 7 dieser Verordnung;
c. in Bezug auf die Vermittler am Schweizer Markt, einschliesslich der organisierten Märkte: