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Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 24 Seiten
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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten
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4Teilnehmer am Schweizer Markt, deren kumulierte jährliche Energiemenge aus ihren Positionen, ihrer Erzeugung und ihrem Verbrauch weniger als 600 GWh pro Jahr beträgt, müssen die Informationen nach Absatz 1 nicht übermitteln. Die Strommenge und die Gasmenge werden getrennt berechnet.
5Die Teilnehmer am europäischen Markt müssen im Rahmen der Übermittlungspflicht nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a BATE die Informationen über ihre Risikopositionen, die sie gemäss den Regelungen der EU den Behörden der EU oder eines EU-Mitgliedstaats zur Verfügung stellen müssen, gleichzeitig und in identischer Form der ElCom übermitteln.
4. Abschnitt: Übermittlung grundlegender Daten über Anlagen
Art. 23
1Nur die nationale Netzgesellschaft und die Betreiber eines schweizerischen Gastransportnetzes müssen der ElCom die grundlegenden Daten über Anlagen übermitteln, die einer Übermittlungspflicht nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b BATE unterliegen.
2Sie müssen nur die grundlegenden Daten über die folgenden Anlagen übermitteln, sobald sie ihnen bekannt sind:
a. Anlagen des Übertragungsnetzes nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h StromVG;
b. Gasleitungen, die zur Anbindung der Schweiz an ausländische Gasnetze, zur Durchleitung von Gas durch die Schweiz und zum Transport von Gas über lange Strecken in der Schweiz dienen;
c. Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von Strom oder Gas, die direkt an die Anlagen und Leitungen nach den Buchstaben a und b angeschlossen sind.
3Die ElCom kann zusätzliche Informationen über die Anlagen nach Absatz 2 verlangen, insbesondere Informationen über:
a. die endgültigen Stromnominierungen zwischen zwei Gebotszonen;
b. den Ausgleich von Abweichungen in den Stromübertragungsnetzen;
c. die am Vortag für den nächsten Tag vorgenommenen Gasnominierungen und die letzten endgültigen Renominierungen der reservierten Kapazitäten.
4Informationen nach Absatz 1, die bereits über die zentrale Plattform gemäss Artikel 17g StromVG3 ausgetauscht wurden, müssen nicht übermittelt werden.
5Die Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von Strom oder Gas müssen der nationalen Netzgesellschaft oder den Betreibern eines schweizerischen Gastransportnetzes auf Anfrage die Informationen zur Verfügung stellen, die diese der ElCom nach Absatz 1 übermitteln müssen.