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Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 24 Seiten

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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

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9. Kapitel: Gebühren und jährliche Aufsichtsabgabe

1. Abschnitt: Gebühren

Art. 26 Gebührenansätze

1Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze nach Anhang 1.

2Die ElCom setzt die zu bezahlende Gebühr innerhalb des im Anhang festgelegten Ansatzes und in Abhängigkeit des durchschnittlichen Zeitaufwands für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest.

3Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.

4Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der ElCom und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100–500 Franken.

5Für Verfügungen und Aufsichtsverfahren, die einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweisen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.

6Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann die ElCom einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.

2. Abschnitt: Jährliche Aufsichtsabgabe

Art. 27 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage

Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten, die der ElCom im gesamten vorangegangenen Jahr für die Aufsicht über den betreffenden Bereich nach Abzug der Gebühren entstanden ist.

Art. 28 Fixe Grundabgabe und variable Zusatzabgabe

1Die jährliche Aufsichtsabgabe setzt sich aus einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammen.

2Die variable Zusatzabgabe deckt die Kosten, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Grundabgabe gedeckt sind.

Art. 29 Beginn und Ende der Abgabepflicht

Die Pflicht zur Entrichtung der jährlichen Aufsichtsabgabe beginnt am Tag der Eintragung des Teilnehmers am Schweizer Markt ins Register der Marktteilnehmer durch die ElCom und endet mit seiner Löschung aus dem Register.