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Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 24 Seiten

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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

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f. Handlung: jede abgeschlossene Transaktion, jeder erteilte Handelsauftrag oder jedes damit verbundene Lebenszyklus-Ereignis auf den Energiegrosshandelsmärkten.

Art. 2 Vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommene Verträge

1Die folgenden Verträge können keinen bedeutenden Einfluss auf die Preise von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten haben (Art. 3 Abs. 1 Bst. b BATE):

a. Verträge über die Lieferung oder Verteilung von Strom oder Gas nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 BATE an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der Schweiz mit einer Verbrauchskapazität von weniger als 600 GWh pro Jahr, sofern diese Verträge für den tatsächlichen Verbrauch durch die Endverbraucherin oder den Endverbraucher abgeschlossen werden;

b. Verträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 BATE, die ausschliesslich die Speicherung von Gas in einer einzigen Speicheranlage mit einer installierten Leistung von weniger als 100 MW oder in mehreren Anlagen mit einer gesamthaften installierten Leistung von weniger als 100 MW betreffen.

2Bei der Berechnung der Verbrauchskapazität im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a wird der Verbrauch der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers als einer einzigen wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt. Bildet die Endverbraucherin oder der Endverbraucher eine wirtschaftliche Einheit mit anderen Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, wird deren Verbrauch in der Berechnung berücksichtigt. Die Verbrauchskapazitäten für Strom oder Gas werden getrennt berechnet, wobei ausschliesslich die in der Schweiz verbrauchte Menge berücksichtigt wird.

2. Kapitel: Veröffentlichung der Dokumentation und der Formulare

Art. 3 Online-Dokumentation

Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) veröffentlicht die Dokumentation, die für den ordnungsgemässen Vollzug des Gesetzes erforderlich ist, zentral online, insbesondere:

a. Weisungen;

b. die elektronischen Formulare nach Artikel 4;

c. die folgenden Register:

1. das Register der Marktteilnehmer,

2. das Register der Plattformen für Insiderinformationen,

3. das Register der Meldemechanismen,

4. das Register der ausländischen Aufsichtsbehörden;

d. die nach Artikel 34 BATE veröffentlichten Endverfügungen.