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Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 24 Seiten

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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

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Art. 9 Erteilung der Zulassung

1Die ElCom erteilt Betreibern von Plattformen für Insiderinformationen, die bei ihr registriert und nicht von der ACER zugelassen sind, eine Zulassung, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nach Artikel 9 Absätze 3 und 4 BATE erfüllt sind und wenn:

a. die Plattform über die technischen Fähigkeiten verfügt, die erforderlich sind, damit die ElCom sich jederzeit direkt mit der Plattform verbinden und ununterbrochen und gesichert auf die veröffentlichten Insiderinformationen zugreifen kann; und

b. der Betreiber die Sichtbarkeit aller veröffentlichten Insiderinformationen, einschliesslich aller Änderungen oder Aktualisierungen dieser Informationen, während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Ende der Ereignisse, auf die sich die Informationen beziehen, gewährleistet; leitet die ElCom vor dem Ende der Frist ein Verfahren betreffend ein unzulässiges Marktverhalten oder einen Verstoss gegen die Pflichten nach dem Gesetz ein, so steht der Fristenlauf bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids still.

2Der Betreiber einer Plattform, die von der ACER zugelassen ist, muss lediglich nachweisen, dass die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt sind. Ist dies der Fall, so erteilt die ElCom die Zulassung.

3Die ElCom kann die ACER mit der Überprüfung der Voraussetzungen für die Zulassung nach Artikel 9 Absätze 3 und 4 BATE betrauen.

4Sie kann den Betreiber der betreffenden Plattform für Insiderinformationen dazu auffordern, ihr oder direkt der ACER weitere Informationen zur Verfügung zu stellen.

5Sie erlässt eine Verfügung, wenn ein Registrierungsgesuch abgelehnt wird.

6Sie vermerkt die Erteilung oder die Verweigerung einer Zulassung im Register der Plattformen für Insiderinformationen.

7Der Eintrag ins Register der Plattformen für Insiderinformationen erfolgt erst nach Bezahlung der Gebühr.

Art. 10 Überführung von Insiderinformationen bei Zulassungsentzug

1Entzieht die ElCom gestützt auf Artikel 11 BATE einem Betreiber einer Plattform für Insiderinformationen die Zulassung, so überführt dieser alle Insiderinformationen, die einen Teilnehmer am Schweizer Markt betreffen und die der Betreiber in den vergangenen fünf Jahren veröffentlicht hat, unverzüglich auf die vom Teilnehmer am Schweizer Markt neu bezeichnete Plattform.

2Der Betreiber muss alle auf seiner Plattform tätigen Teilnehmer am Schweizer Markt unverzüglich über den Entzug der Zulassung informieren und ihnen auf Antrag alle Insiderinformationen übermitteln, die sie betreffen und die der Betreiber in den vergangenen fünf Jahren veröffentlicht hat.