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Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 24 Seiten
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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten
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Absatz 1 Buchstabe b BATE betreffen und die einer Übermittlungspflicht nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a BATE unterliegen, laufend der ElCom gemeldet werden.
2Wird ein Vertrag über die Lieferung von Strom oder Gas nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 BATE, bei dem es sich um einen Standardvertrag oder einen bilateralen Standardvertrag handelt, an einer Auktion gehandelt, an der die Handelsaufträge nicht öffentlich sind, so müssen nur die tatsächlich abgeschlossenen Transaktionen und die definitiven Handelsaufträge laufend der ElCom gemeldet werden.
3Handlungen, die laufend gemeldet werden müssen, müssen innerhalb der folgenden Fristen gemeldet werden:
a. im Falle eines Standardvertrags oder eines bilateralen Standardvertrags: innerhalb von 2 Arbeitstagen;
b. im Falle eines Nicht-Standardvertrags: innerhalb von 10 Arbeitstagen.
4Die Frist beginnt zu laufen:
a. für Verträge über die Lieferung von Strom oder Gas nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 BATE und für Derivate nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 BATE ab dem Zeitpunkt, zu dem die Handlung vorgenommen wurde;
b. für Verträge über den Transport von Strom oder Gas nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 BATE ab der Bekanntgabe der Zuweisung;
c. für tatsächlich abgeschlossene Transaktionen und definitive Handelsaufträge nach Absatz 2 ab dem Ende der Auktion.
Art. 20 Handlungen, die der ElCom periodisch gemeldet werden müssen
1Handlungen, die die folgenden schweizerischen Energiegrosshandelsprodukte betreffen, müssen der ElCom periodisch gemeldet werden:
a. Verträge über die Lieferung oder Verteilung von Strom oder Gas an Endverbraucherinnen und Endverbraucher nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 BATE mit einer Verbrauchskapazität von mindestens 600 GWh pro Jahr, bei denen es sich um Nicht-Standardverträge handelt;
b. Verträge über die Lieferung von Strom oder Gas nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 BATE, die zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität oder zum Ausgleich von Abweichungen in einem der folgenden Netze bestimmt sind:
1. schweizerische Elektrizitätsnetze im Sinne von Artikel 12 Absatz 7 BATE, sofern es sich bei diesen Verträgen um bilaterale Standardverträge oder Nicht-Standardverträge handelt, oder
2. schweizerische Gastransportnetze im Sinne von Artikel 12 Absatz 8 BATE;