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Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 24 Seiten

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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

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Art. 4 Formulare

1Die ElCom veröffentlicht die Formulare, die verwendet werden müssen für:

a. die Registrierungsgesuche der Teilnehmer am Schweizer Markt und der Teilnehmer am europäischen Markt (Art. 4 BATE);

b. die Übermittlung der Informationen über die Vertretung in der Schweiz (Art. 6 BATE);

c. die Meldung über das Betreiben von algorithmischem Handel (Art. 16 BATE);

d. die Meldung über die Gewährung eines direkten elektronischen Zugangs zu einem organisierten Markt (Art. 17 BATE);

e. die Übermittlungen im Zusammenhang mit dem Aufschub der Veröffentlichung von Insiderinformationen (Art. 8 BATE);

f. die Gesuche um Registrierung und Zulassung von Plattformen für Insiderinformationen, die von der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) zugelassen sind, und von anderen Plattformen für Insiderinformationen (Art. 9 BATE);

g. die Gesuche um Registrierung und Zulassung von Meldemechanismen, die von der ACER zugelassen sind, und von anderen Meldemechanismen (Art. 13 BATE);

h. die Meldungen von Vermittlern am Schweizer Markt bei begründetem Verdacht, dass ein unzulässiges Marktverhalten oder ein Verstoss gegen die Veröffentlichungspflicht vorliegen könnte (Art. 18 Abs. 1 Bst. b BATE).

2Die Formulare nach Artikel 1 Buchstaben b–d werden in das Formular nach Buchstabe a integriert.

3Jede Änderung der mit einem Formular nach Absatz 1 gemachten Angaben muss mit demselben Formular mitgeteilt werden.

3. Kapitel: Registrierung, Bezeichnung einer Vertretung, algorithmischer Handel und direkter elektronischer Zugang

Art. 5 Registrierung der Teilnehmer am Schweizer Markt und der

Teilnehmer am europäischen Markt

1Die Informationen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben e–h BATE umfassen insbesondere die folgenden Angaben:

a. bei Unternehmen, die sich im Besitz der Marktteilnehmer oder unter ihrer Kontrolle befinden, bei ihrem Mutterunternehmen und bei den mit ihnen verbundenen Unternehmen:

1. ihre Rechtsform,