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Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 24 Seiten
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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten
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5. Kapitel: Insiderinformationen, Veröffentlichung und Aufschub der Veröffentlichung
Art. 11 Insiderinformationen, die die Preise von
Energiegrosshandelsprodukten beeinflussen könnten
Als Insiderinformationen, die die Preise von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten erheblich beeinflussen könnten, gelten Informationen, die insbesondere folgende Anlagen betreffen (Art. 3 Abs. 1 Bst. c BATE):
a. Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von Strom oder Gas, die allein oder im Verbund mit anderen Anlagen eine installierte Leistung von mindestens ... MW aufweisen;
b. Anlagen des Übertragungsnetzes nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20072 (StromVG);
c. Gasleitungen, die zur Anbindung der Schweiz an ausländische Gasnetze, zur Durchleitung von Gas durch die Schweiz und zum Transport von Gas über lange Strecken in der Schweiz dienen.
Art. 12 Anforderungen an die Veröffentlichungen von Insiderinformationen
1Die Teilnehmer am Schweizer Markt sorgen dafür, dass jede Veröffentlichung mindestens die folgenden Angaben enthält:
a. die Meldungskennung;
b. das Datum und die Uhrzeit der Veröffentlichung;
c. die Auskunft, ob das Ereignis, das der Anlass für die Veröffentlichung ist, im Gange oder abgeschlossen ist;
d. den Beginn und das Ende des Ereignisses;
e. den Namen oder die Firma des Teilnehmers am Schweizer Markt, der die Information veröffentlicht, sowie seine Schweizer Kennung;
f. jede weitere Information, die ein Verständnis der Umstände und der Folgen des Ereignisses ermöglicht.
2Betrifft die Insiderinformation eine geplante oder ungeplante Nichtverfügbarkeit einer Anlage zur Erzeugung, zur Speicherung, zum Verbrauch oder zum Transport von Strom oder Gas, so müssen die Teilnehmer am Schweizer Markt dafür sorgen, dass die Veröffentlichung zudem mindestens die folgenden Angaben enthält:
a. die Bezeichnung der betroffenen Anlage mit Angabe:
1. ihrer verfügbaren Kapazität,
2. ihrer nicht verfügbaren Kapazität,
3. ihrer installierten oder technischen Kapazität;
b. den Standort der Anlage;