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Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 24 Seiten
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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten
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Art. 25 Marktmanipulation
1Artikel 20 Absatz 1 BATE gilt nicht für Handlungen, die in Erfüllung öffentlicher Aufgaben von Bund, Kantonen oder Gemeinden im Rahmen von Massnahmen vorgenommen werden, die:
a. vom Bundesrat zur Abwendung einer Gefährdung der Strom- oder der Gasversorgung angeordnet wurden; oder
b. der Sicherstellung der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen in schweren Mangellagen nach dem Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 20164 dienen.
2Die ElCom prüft im Einzelfall, ob ein Verhalten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 BATE auf gerechtfertigtem Grund beruht oder ob das Verhalten der Marktpraxis entspricht. Dabei berücksichtigt sie in der EU zugelassene Marktpraktiken und die folgenden Anforderungen:
a. Die Marktpraxis gewährleistet einen hohen Grad an Transparenz;
b. durch die Marktpraxis werden das Funktionieren der Marktkräfte und das angemessene Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage in hohem Grade gewährleistet;
c. die Marktpraxis wirkt sich positiv auf die Marktliquidität und -effizienz aus;
d. die Marktpraxis trägt den Handelsmechanismen des betreffenden Markts Rechnung und erlaubt es den Teilnehmern am Schweizer Markt, angemessen und rechtzeitig auf die durch die Marktpraxis entstehende neue Marktsituation zu reagieren;
e. die Marktpraxis stellt kein Risiko für die Integrität der direkt oder indirekt verbundenen Märkte dar, auf denen Energiegrosshandelsprodukte gehandelt werden;
f. den Ergebnissen von Untersuchungen dieser Praxis wird Rechnung getragen, insbesondere wenn die Praxis gegen Bestimmungen zur Verhinderung von unzulässigem Marktverhalten verstossen hat, sei es auf dem betreffenden Markt oder auf direkt oder indirekt verbundenen Märkten, auf denen Energiegrosshandelsprodukte gehandelt werden; und
g. den strukturellen Merkmalen des betreffenden Markts wird Rechnung getragen, insbesondere ob er reguliert ist oder nicht, welche Arten von Energiegrosshandelsprodukten gehandelt werden und welche Arten von Marktteilnehmern es gibt.
4 SR 531